Seite auswählen

Ab Montag 27.04.2020 haben nicht nur Kinder, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten einen Anspruch auf Notbetreuung, sondern auch Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende einer außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen beruflichen Tätigkeit nachgehen und für ihren Arbeitgeber dort als unabkömmlich gelten. Hierfür ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers zwingend erforderlich. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung.

Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, bei denen einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur tätig und unabkömmlich ist, Kinder deren Kindeswohl gefährdet ist, sowie Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

 

Das gemeinsame Antragsformular für die Grundschule, die Kita St. Georg, die verlässliche Grundschule und die U3-Gruppe „Kleine Strolche“ finden Sie   hier.

 

Bitte geben Sie den vollständig ausgefüllten Antrag zusammen mit der Bescheinigung des Arbeitgebers baldmöglichst direkt bei der entsprechenden Einrichtung ab!