Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus und den damit verbundenen Auswirkungen haben wir wichtige Informationen und Links zusammengetragen, die ständig aktualisiert werden.
Telefonische Informationen und Hilfe (Bürgertelefon):
Ansprechpartner im Rathaus: Ralf Hertle, Tel. 9677-40, E-Mail: ralf.hertle@berghaupten.de
Landratsamt Ortenaukreis, Gesundheitsamt: Tel. 0781 / 805-9695
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg: Tel. 0711 / 904-39555
Ärztlicher Bereitschaftsdienst am Wochenende: Tel. 116 117 (vom Festnetz)
Einkaufsservice:
Für Menschen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus unter häuslicher Quarantäne stehen oder auf Empfehlung aufgrund eines Aufenthalts in einem Risikogebiet oder engem Kontakt mit Risikopersonen ihre Wohnung nicht verlassen können und keine familiäre oder sonstige Unterstützung haben bzw. die zu den besonders gefährdeten Gruppen gehören (=ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen) , werden folgende Versorgungsdienste angeboten:
Nah und Gut Lehmann
St. Georgsweg 4, 77791 Berghaupten
Tel. 07803 / 40266
Versorgungsdienst des DRK Gengenbach:
Weitere Infos zu Corona finden Sie im Internet unter:
www.infektionsschutz.de (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)
www.baden-wuerttemberg.de (Landesregierung)
www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de
+++ aktueller Corona-News-Ticker +++
Regelungen des verschärften Lockdowns ab 11.01.2021 (08.01.2020)
Inzwischen hat die Landesregierung am 08.01.2021 die geänderte CoronaVO notverkündet. Nähere Infos zu den einzelnen Regelungen finden Sie auf der Homepage der Landesregierung und auf der beigefügten Übersicht. Dort finden Sie u.a. auch eine Übersicht über die geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten.
Außerdem wurden weitere Verordnungen geändert bzw. erlassen:
Ab dem 11.01.2021 gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung. Neu eingeführt wird nach Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 05.01.2021 eine zusätzliche Testpflicht bei Einreise. Bei Einreise aus einem Risikogebiet besteht weiterhin grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht, die frühestens mit einem ab dem fünften Tag der Quarantäne erhobenen negativen Testergebnis beendet werden kann. Künftig gilt zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise. Der Testpflicht kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Diese sogenannte „Zwei-Test-Strategie“ wird vor dem Hintergrund der aktuell sehr dynamischen Entwicklung und des Auftretens von Mutationen des Coronavirus eingeführt.
Eine vollständige Übersicht über alle derzeit geltenden Verordnungen und deren Inhalte finden Sie hier.
Eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus finden Sie hier.
Lockdown bis Ende Januar verlängert (05.01.2021)
Weiter hohe Infektionszahlen und eine Beschleunigung der Ansteckungen durch Mutationen des Corona-Virus machen es unablässig, die Corona-Maßnahmen der vergangenen Wochen zunächst bis Ende Januar zu verlängern und teilweise nachzuschärfen. Darauf haben sich der Bund und die Länder verständigt. Hier die wichtigsten Änderungen, die in den kommenden Tagen in die CoronaVO eingearbeitet werden:
- Die bestehenden Maßnahmen werden bis 31. Januar 2021 verlängert, d.h. Schulen, Kitas, Einzelhandel, Gaststätten, Sportstätten etc. bleiben weiterhin geschlossen. In Baden-Württemberg bleiben die Ausgangsbeschränkungen weiter bestehen.
- Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich. Kinder unter 14 werden dabei – anders als in den vergangenen Wochen – mitgezählt.
- Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus einem Risikogebiet soll eine Testpflicht eingeführt werden. Der Test kann 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise stattfinden. Die zehntägige Quarantänepflicht bleibt weiterbestehen und kann auch weiterhin erst nach frühestens fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test beendet werden.
- Der „Click&Collect-Service“ im Einzelhandel wird ab 11.01.2021 wieder möglich sein. Kunden können so im Internet oder per Telefon Ware bei einem Einzelhändler bestellen, einen Abholtermin vereinbaren und die Ware selbst abholen. Baden-Württemberg hatte dies wegen des zu erwartenden großen Andrangs in der Weihnachtszeit untersagt.
Weitere Infos zu den Änderungen und Verschärfungen ab 11.01.2021 finden Sie auf der Homepage der Landesregierung.
Eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus finden Sie hier.
Fragen und Antworten zum Winter-Lockdown (17.12.2020)
Ab dem 12. Dezember gelten in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema.
Eine anschauliche Übersicht zu den Regelungen, die zwischen 16.12. und 10.01. gelten, finden Sie hier.
Eine Übersicht über die geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten finden Sie hier.
Landesweite Ausgangsbeschränkungen ab 12.12.2020 (11.12.2020)
Die Landesregierung wird noch heute folgende Änderungen der CoronaVO mit einer Gültigkeit ab morgen, 12.12.2020, notverkünden:
Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit – der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
- Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember.
Auch tagsüber wird es ab dem 12. Dezember Ausgangsbeschränkungen geben. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
- Erledigung von Einkäufen.
- Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Mehr Informationen zu den Kontaktbeschränkungen finden Sie in unserem FAQ.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
Weitere Infos finden Sie auf der Homepage der Landesregierung.
Bund-Länder Beschlüsse vom 25.11.2020: Fortsetzung des Teil-Lockdowns bis 20.12.2020
Die am 28.10.2020 beschlossenen Maßnahmen für November werden bundesweit bis 20.12.2020 verlängert und teilweise verschärft. Weitere Infos finden Sie in der Kurz-Übersicht und auf der Homepage der Landesregierung.
Änderungen der Quarantänebestimmungen bei Ein- und Rückreise (06.11.2020)
Vom 8. November 2020 an gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Eine wesentliche Änderung: Der Quarantänezeitraum wird von 14 auf zehn Tage verkürzt. Die neue Verordnung berücksichtigt weiterhin verschiedene Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise wird jedoch nicht mehr generell möglich sein. Neu ist hingegen die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Weitere Infos finden Sie auf der Homepage der Landesregierung.
Änderungen der Corona-Verordnung zum 02.11.2020 (03.11.2020)
Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Der exponentielle Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich. Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020. Weitere Infos finden Sie auf der Homepage der Landesregierung und in Kurzform in der Übersicht.
Teil-Lockdown ab 02.11.2020 (29.10.2020)
Die stetig steigenden Infektionszahlen und auch die steigende Zahl von Patienten, die intensivmedizinische Betreuung benötigen, machen weitere Einschränkungen erforderlich, damit sich das Virus nicht weiter unkontrolliert und explosionsartig verbreitet. Der Bund und die Länder haben sich daher heute auf weitere harte Einschnitte, aber auch Hilfen für die betroffenen Gewerbe geeinigt. Weitere Infos finden Sie auf der Homepage der Landesregierung und in der Übersicht.
Alarmstufe rot: Land ruft 3. Pandemiestufe aus (20.10.2020)
Baden-Württemberg wappnet sich für die kritische Phase. Angesichts der hochdynamischen Entwicklung der Infektionszahlen hat die Landesregierung die dritte Pandemiestufe ausgerufen. Dazu wurde die Corona-Verordnung um landesweit geltende, verschärfte Maßnahmen ergänzt. Die neuen Regelungen traten zum 19.10.2020 in Kraft.
Was bedeutet die Ausrufung der dritten Pandemiestufe?
Zusätzlich und ergänzend zu der an der lokalen Inzidenz orientierten Hotspot-Strategie gemäß dem Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 14.10.2020 werden weitere landesweite Maßnahmen ergriffen.
- Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
- Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
- Ansammlungen nach § 9 CoronaVO werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
- Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt.
Weitere Infos zu den getroffenen Maßnahmen finden Sie hier. Darüber hinaus können Städte und Landkreise, in denen eine Inzidenz von mehr als 50 / 100.000 Einwohner vorherrscht, per Allgemeinverfügung weitergehende, noch schärfere lokale Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel nächtliche Ausgangssperren verhängen.
Die Landesregierung appelliert noch einmal eindringlich an die Bevölkerung: Jede und jeder Einzelne kann auch weiterhin mit der Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Wo möglich, sollen Bürgerinnen und Bürger zudem die Anzahl ihrer Kontakte reduzieren und auf Reisen verzichten.
Teilnehmerzahl bei privaten Feiern wird begrenzt (08.10.2020)
Im Zusammenhang mit der pandemiebedingten Begrenzung der Teilnehmerzahl bei der Durchführung von privaten Veranstaltungen und Feiern hat die Gemeinde Berghaupten eine Allgemeinverfügung erlassen, die im Wege der Notbekanntmachung per Internet und Aushang bekannt gemacht wird und damit bereits zum 09.10.2020 in Kraft tritt. Aufgrund der stark gestiegenen Corona-Infektionen hat das Landratsamt Ortenaukreis den Kommunen empfohlen, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, um ein noch stärkeres Ansteigen der Infektionszahlen zu verhindern. Dabei werden private Veranstaltungen und Feiern bzgl. der Teilnehmerzahlen eingeschränkt. In angemieteten Räumen dürfen ab sofort nur noch max. 50 Personen, in Privaten Räumen nur noch max. 25 Personen zusammen feiern. Den Wortlaut der Allgemeinverfügung finden Sie hier.
Landesregierung ruft die 2. Pandemiestufe aus (06.10.2020)
Aufgrund steigender Infektionszahlen und diffusem Ausbruchsgeschehen in einzelnen Landkreisen hat die Landesregierung am 06.10.2020 die zweite Pandemiestufe („Anstiegsphase“) ausgerufen und appelliert eindringlich an die Menschen, sich an die Corona-Regeln zu halten. Kontrollen werden weiter verschärft. Deutlich ansteigende Infektionszahlen, ein diffuses Infektionsgeschehen in einzelnen Landkreisen, zahlreiche Ausbrüche nach privaten Feiern sowie der erneute Übertrag des Virus in Pflegeheime waren ausschlaggebend für diesen Schritt. In der sog. „Hab‘ Acht-Stufe“ soll alles getan werden, damit sich kein exponentieller Anstieg der Zahlen entwickelt. Ein zweiter landesweiter Lockdown soll unbedingt verhindert werden. Die neue Stufe bringt erst einmal keine neuen landesweiten Einschränkungen mit sich, sondert ruft alle zu noch mehr Wachsamkeit, Sorgfalt und zur Einhaltung der Corona-Regeln (AHA = Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) auf.
Gleichzeitig werden die Kontrollen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einkaufsstätten, Restaurants, Bars und Kneipen sowie in Hotels und bzgl. des Mindestabstands und der Maskenpflicht in geschlossenen Räumen weiter verschärft.
Dort, wo die Inzidenz über einen längeren Zeitraum hoch ist (über 35/100.000 Einwohner), werden die örtlichen Behörden regionale, durchaus auch empfindliche Einschränkungen vornehmen können, wie zum Beispiel die Teilnehmerzahlen für private Feiern zu begrenzen oder lokale Alkoholverbote auszusprechen.
Ziel ist es, auf Basis der erarbeiteten, landesweit einheitlichen adaptiven Pandemieschutzstrategie das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu halten und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu bewahren.
Weitere Informationen der Landesregierung finden Sie hier.
Ba-Wü wappnet sich für zweite Corona-Welle (15.09.2020)
Die Landesregierung hat sich intensiv auf eine mögliche zweite Infektionswelle vorbereitet. Ein neues Stufensystem gibt Auskunft über die Pandemielage im Land. Dabei werden die drei Phasen „Stabil“, „Anstieg“, und „kritisch“ unterschieden. Ministerpräsident Winfried Kretschmann appelliert an die Menschen im Land, weiterhin vorsichtig zu sein. Angesichts wieder steigender Infektionszahlen und mit Blick auf den Herbst hat sich die Landesregierung während des Sommers intensiv auf eine mögliche zweite SARS-CoV-2-Welle vorbereitet. Eine interministerielle Arbeitsgruppe, an der auch die kommunalen Landesverbände beteiligt waren, hat sich hierzu auf eine landesweit einheitliche Pandemieschutzstrategie verständigt.
- Stufensystem gibt künftig Auskunft über Pandemie-Lage im Land
- Appell an die Menschen im Land, weiter vorsichtig zu sein
- Abstands- und Hygieneregeln weiter wichtig
Keine Tests mehr für Rückkehrer aus Nicht-Risikogebieten (13.09.2020)
Ab dem 15. September 2020 wird es keine kostenfreien Tests mehr für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten sondern nur noch für Rückkehrer aus Risikogebieten geben. Die Hauptreisezeit ist vorbei und alle Beteiligten müssen ihre Kapazitäten nun für Menschen mit einem höheren Infektionsrisiko einsetzen. Das Angebot kostenfreier Corona-Tests für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten endet am 15. September 2020. Ab dem 16. September steht diese Möglichkeit nur noch Rückreisenden aus Risikogebieten zur Verfügung. Dies geht auf einen Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 27. August 2020 zurück.
Änderungen der Coronaverordnung zum 06.08.2020
Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) vom 1. Juli 2020 erstmals geändert. Die Änderungen treten am 6. August 2020 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen zum 6. August:Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird verlängert. Die Regelung zur Maskenpflicht an Schulen wird ergänzt. Gleichzeitig erfolgen an einzelnen Stellen Korrekturen, die vor allem der Klarstellung und Beseitigung bestehender Regelungslücken dienen.
Viele Beschränkungen entfallen, viele Einzelverordnungen auch (26.06.2020)
Das Eindämmen der Corona-Pandemie war in Baden-Württemberg mit vereinten Kräften aller sehr erfolgreich. Momentan ist das Infektionsgeschehen stabil in einem niedrigen Bereich und gut zu kontrollieren. Mit der neuen überarbeiteten Corona-Verordnung können viele Einzelverordnungen entfallen. Zudem gibt es etwa beim Sport weitere Lockerungen. Die neue Corona-Verordnung des Landes gilt ab dem 1. Juli. Sie ist nicht nur komplett neu gestaltet und übersichtlicher als zuvor, sondern es entfallen dann auch viele Beschränkungen. Die neue Corona-Verordnung regelt viele Dinge allgemein, die bisher in verschiedenen Einzelverordnungen festgelegt waren. Zum Beispiel die Maskenpflicht für bestimmte Branchen oder Hygieneanforderungen. Diese wurden nun vereinheitlich und dadurch entfallen viele der bisherigen Einzelverordnungen zum 1. Juli.
Ausführliche Informationen über alle Lockerungen und Änderungen in den verschiedenen Bereichen finden Sie hier.
Landesregierung fasst Coronaverordnung komplett neu (23.06.2020)
Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Die Neufassung gilt ab 1. Juli.
Die wichtigsten Änderungen der neuen Verordnung im Überblick
- Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
- Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
- Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
- Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
- Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
- Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
- Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
- Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
- Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
- Vergnügungsstätten
- Kosmetik und medizinische Fußpflege
- Beherbergungsbetriebe
- Freizeitparks
- Gaststätten
- Bordgastronomie
- Veranstaltungen
- Private Veranstaltungen
- Indoor-Freizeitaktivitäten
- Maskenpflicht in Praxen
Corona-Verordnung in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
Wo stehen wir in Sachen Corona? Warum braucht es weiterhin noch Maßnahmen zum Infektionsschutz?
Aktuelle Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
Coronaverordnung erneut geändert: Feiern und Treffen werden erleichtert (10.06.2020)
Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die Änderungen treten am Mittwoch, den 10. Juni 2020, bzw. am Montag, den 15. Juni 2020, in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind:
- Bereits seit dem 9. Juni sind Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen.
- Die Corona-Verordnung des Landes wird mit Ausnahme des § 4a (Einrichtungen nach § 111a SGB V) bis einschließlich 30. Juni verlängert. § 4a tritt mit Ablauf des 14. Juni außer Kraft.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.
- Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
- Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen.
- Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für Bäder wird auf Saunen erweitert.
- Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
- Im Einzelhandel gilt nun aufgrund einer Gerichtsentscheidung, dass bei der Festlegung der max. zulässigen Personenzahl die Richtgröße von 20 qm durch 10 qm als verbindliche Mindestfläche pro Person bezogen auf die Verkaufsfläche ersetzt wurde.
Weitere Lockerungen der Corona-Verordnung: Treffen im privaten Raum, Veranstaltungen und weitere Öffnungen (26.05.2020)
Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 27. Mai 2020, bzw. Dienstag, den 2. Juni 2020. Die wesentlichen Änderungen vom 26. Mai:
Treffen im privaten Raum
Künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.
Veranstaltungen
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden werden bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt.
- Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen – also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten – wieder stattfinden, etwa Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen. Die mögliche Personenzahl wird gerade final abgestimmt.
- Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen vorgelegt werden muss. Zu dieser Veranstaltungsart gehören etwa Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kino, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Unternehmen wie Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen oder Behörden, Examens- und Abschlussveranstaltungen. Das heißt, zum 1. Juni können Kultureinrichtungen und Kinos mit festen Sitzplätzen für bis zu 100 Teilnehmende wieder öffnen. Hierzu wird zeitnah noch eine gesonderte Verordnung erlassen, die Fragen zu Hygienevorschriften und Abstandsregeln beinhaltet.
Weitere Öffnungen ab dem 2. Juni
- Ab dem 2. Juni dürfen Kneipen und Bars wieder unter Hygienevorgaben öffnen.
- Zudem sollen öffentliche Bolzplätze wieder benutzt werden können.
- Ab dem 2. Juni können Sportanlagen und Sportstätten wieder öffnen, auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa bei Fitnessstudios und Tanzschulen sowie ähnlichen Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen. Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind.
- Um Schwimmkurse durchzuführen, dürfen Schwimm- und Hallenbäder ab dem 2. Juni wieder öffnen. Dazu gehören auch Kurse zum therapeutischen Schwimmen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.
- Jugendhäuser dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen und öffnen voraussichtlich ab 2. Juni.
- Die bereits beschlossenen Öffnungen zum Pfingstwochenende für etwa Hotels, Freizeitparks und Freizeiteinrichtungen ab 29. Mai gelten weiter.
Weitere Lockerungen der Corona-Verordnung: Eingeschränkter Regelbetrieb bei der Kinderbetreuung und Öffnung der Gaststätten unter Auflagen (18.05.2020)
Die Landesregierung hat am 16. Mai die CoronaVO erneut geändert. Entsprechend der zweiten Stufe des Stufenplans wird die Kinderbetreuung zu einem eingeschränkten Regelbetrieb ausgeweitet. So sollen neben Kindern, die bereits die erweiterte Notbetreuung besucht haben, auch Kinder mit besonderem Förderbedarf betreut werden. Darüber hinaus können weitere Kinder berücksichtigt werden, abhängig von den räumlichen und personellen Kapazitäten vor Ort. Obergrenze ist dabei die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße.
Außerdem dürfen ab 18. Mai Speisegaststätten, Cafés und Eisdielen wieder unter Auflagen öffnen. Ebenso dürfen Bildungseinrichtungen jeglicher Art wieder öffnen.
Für den 29. Mai sieht die Verordnung die Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, sowie von Freizeitparks und für Anbieter von Freizeitaktivitäten vor, auch innerhalb geschlossener Räume. Dafür gelten jeweils gesonderte Hygieneauflagen und das Abstandsgebot.
Ab dem 2. Juni können dann wieder alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnlich Einrichtungen öffnen. Zudem können Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder öffnen, um Schwimmkurse und Schwimmunterricht anzubieten und Prüfungen abzunehmen. Auch für diese Öffnungen gelten Hygieneauflagen und Abstandsgebot.
Die Untersagung des Betriebs der in § 4 Abs. 1 der CoronaVO genannten Einrichtungen wird bis zum 5. Juni verlängert. Damit wird wieder ein Gleichlauf zu den Ansammlungs- und Veranstaltungseinschränkungen hergestellt.
Weitere Infos finden Sie auch in den aktuellen Auslegungshinweisen zur CoronaVO.
CoronaVO erneut geändert (14.04.2020)
Die Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 09.04.2020 beinhaltet neben redaktionellen Anpassungen und Anpassungen der Bußgeldtatbestände u.a. folgende wesentliche Änderungen, die ab 10.04.2020 gelten:
- Das Robert-Koch-Institut weist ab dem 10. April keine Risikogebiete mehr aus, da die Infektionszahlen mittlerweile weltweit hoch sind. Deshalb wurden in der Corona-Verordnung alle Regelungen, die einen Bezug zu Risikogebieten hatten, angepasst: Gestrichen wurde die Regelung, wonach eine Notbetreuung für Kinder ausgeschlossen wurde, die aus Risikogebieten eingereist sind. Es wird klargestellt, dass in Schulen, Kindergärten und Hochschulen (das sind die in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen) ein 14-tägiges Betretungsverbot nicht mehr für Personen gilt, die aus einem solchen Risikogebiet eingereist sind, sondern nur noch für all die, die in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder standen oder selbst Symptome eines Atemweginfekts und/oder erhöhte Temperatur aufweisen. Das betrifft diejenigen, die in den Einrichtungen trotz geschlossenen Betriebs noch anwesend sind, etwa Schulleiterinnen und Schulleiter. Außerdem wurde das bisher bestehende Verbot von Einreisen nach Baden-Württemberg aus Risikogebieten gestrichen.
- Wie schon Wochenmärkte und Hofläden dürfen auch mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte geöffnet sein.
- Die nach der Corona-Verordnung zulässige Öffnung an Sonn- und Feiertagen gilt nicht für Karfreitag und Ostersonntag.
- Zahnärztliche Behandlungen (Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie) sind nur bei akuten Erkrankungen oder im Notfall zulässig.
Geschäfte bleiben nun doch an Karfreitag und Ostersonntag geschlossen (09.04.2020)
Die Landesregierung hatte in § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung ursprünglich geregelt, dass die nach der Corona-Verordnung nicht zu schließenden Einrichtungen (insbesondere Lebensmitteleinzelhandel, Supermärkte etc.) an allen Sonn- und Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Hintergrund der Regelung war und ist ausschließlich der Gesundheitsschutz bei der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Denn die Verteilung und Entzerrung des Kundenverkehrs bei Einkäufen ist essentiell, um die Infektionsgefahren zu verringern. Die Landesregierung hat sich inzwischen u.a. aufgrund von Protestern der Kirchen und Gewerkschaften dazu entschieden, dass diese Ausnahmeregelungen nicht für Karfreitag und Ostersonntag gelten sollen. Laut den aktualisierten Auslegungshinweisen zur CoronaVO vom 09.04.2020 dürfen Bäckereien und Konditoreien am Karfreitag 3 Stunden und am Ostermontag 3 + 6 Stunden öffnen. Am Ostersonntag bleiben auch sie wie alle anderen Geschäfte den ganzen Tag geschlossen! Alle anderen Geschäfte bleiben am Karfreitag und Ostersonntag geschlossen! Sie dürfen allerdings am Ostermontag von 12 bis 18 Uhr öffnen.
Bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung drohen empfindliche Bußgelder (29.03.2020)
Auf Grundlage der Novelle des Infektionsschutzgesetzes hat die Landesregierung am 29.03.2020 einen Bußgeldkatalog veröffentlicht. Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht an die Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus halten, drohen ab sofort empfindliche Bußgelder. Bei Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen können die kommunalen Ortspolizeibehörden ein Bußgeld von 100 bis 1.000 Euro pro Person verhängen. Für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen sieht der Katalog für jede teilnehmende Person ein Bußgeld von 250 Euro bis 1.000 Euro vor. Personen, die eine für den Besucherverkehr geschlossene Einrichtung wie beispielsweise ein Krankenhaus oder Pflegeheim betreten, riskieren ein Bußgeld von 250 bis 1.500 Euro. Bei wiederholten Verstößen stehen Bußgelder bis zu 25.000 Euro im Raum.
Land ändert Corona-Verordnung erneut (29.03.2020)
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Sonntag, den 29. März 2020. Die Änderungen und Ergänzungen betreffen in erster Linie die Notbetreuung, welche nun für die betroffenen Kinder und Eltern auch während der Ferienzeit gewährleistet ist sowie Einrichtungen, die geöffnet bleiben dürfen. Hier wurden hygienische Mindeststandards definiert (Zutrittssteuerung, Warteschlangen vermeiden, Abstand von 2 Metern zwischen Personen). Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. Insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege.
„Soforthilfe Corona“ verspricht schnelle und unbürokratische Hilfe für die Wirtschaft im Land: (24.03.2020)
Die Corona-Pandemie trifft die heimische Wirtschaft mit voller Wucht. Mit einem branchenübergreifenden Sofortprogramm hilft will die Landesregierung schnell und unbürokratisch helfen und will alles dafür tun, um die Wirtschaft erfolgreich durch diese Krise zu bringen. Es stehen rund fünf Milliarden Euro für Wirtschaftshilfen bereit.
Erneute Anpassung der CoronaVO nach Gespräch der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten (23.03.2020)
Die Landesregierung hat ihre Verordnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nach Abstimmung mit dem Bund und den anderen Bundesländern erneut geändert. Kernpunkt der Verschärfung zum letzten Update: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. In den aktualisierten Auslegungshinweisen ist aufgelistet, welche Einrichtungen geschlossen werden müssen und welche weiterhin geöffnet bleiben dürfen.
Landesregierung verschäft erneut Einschränkungen (21.03.2020)
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 21.03. 2020. U.a. geht es um folgende zusätzliche Einschränkungen:
- Alle Restaurants und Gaststätten im Land müssen schließen. Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleibt aber weiterhin möglich.
- Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten. Gruppenbildungen von mehr als drei Personen darf es nicht mehr geben. Wir werden das streng kontrollieren, durchsetzen und sanktionieren. Natürlich können Familien oder Menschen, die zusammenleben, weiter gemeinsam auf die Straße.
- Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach oder durch Baden-Württemberg sind untersagt. Ausgenommen sind Fahrten zum Arbeitsplatz, zum Wohnort, zum Transport von wichtigen Gütern und besondere Härtefälle, etwa bei einem Todesfall in der Familie.
- Frisöre müssen schließen
Gemeinde sperrt alle sonstigen Freizeiteinrichtungen (20.03.2020)
Um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zur verhindern, sind ab sofort neben alles Spielplätzen und Sportanlagen auch alle sonstigen gemeindeeigenen Freizeiteinrichtungen wie Waldseegelände, Barack, Sägereck, Pavillons, Hütten, Klingelhalde etc. ebenfalls gesperrt!
Land setzt Bund-Länder-Vereinbarung in neuer Verordnung um:
Einzelhandel, Gaststätten, öffentliche und private Einrichtungen werden ab sofort stark eingeschränkt!
Alle Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt! (18.03.2020)
Mit der Umsetzung der Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern wurden zusätzliche, einschneidende Maßnahmen umgesetzt, die ab sofort (18.03.2020) bis 15.06.2020 gelten:
Laut der neuen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) gelten unter andern folgende Regelungen:
Offen bleiben:
- Einzelhandel für Lebensmittel,
- Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,
- der Zeitungsverkauf,
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
- Hofläden und Raiffeisenmärkte
Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.
Gaststätten:
- Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.
- Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
- die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
- Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
- Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.
Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
- Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
- Kinos,
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten inkl. Schlosswaldhalle und Sportanlage Weidenmatte, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,
- Volkshochschulen und Jugendhäuser,
- öffentliche Bibliotheken,
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
- Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.
Veranstaltungen:
- Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
- Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
- Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.
Bund und Land schränken das öffentliche Leben weiter ein (17.03.2020)
Mit der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland und der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), beide vom 16.03.2020, werden weitere einschneidende Maßnahmen zur Verhinderung einer schnellen Ausbreitung des Coronavirus ergriffen, die teilweise sofort gelten.
Die Maßnahmen und Verbote betreffen nahezu alle Lebensbereiche wie Schule, Kinderbetreung, Kultur, Bildung, Sport, Freizeit- und Vergnügungseinrichtungen, Einzelhandel, Veranstaltungen, Gastronomie, Versammlungen, Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen etc.
Grundschule, Kita und „Kleine Strolche“ von 17.03. bis 19.04.2020 geschlossen!
Notbetreuung für bestimmte Berufsgruppen eingerichtet (16.03.2020)
Für die Grundschule, die katholische Kindertagesstätte St. Georg und die Kleinkindbetreuungsgruppe „Kleine Strolche“ ist jeweils eine Notbetreuung vorgesehen. Diese Notbetreuung können Sie nach Anmeldung in Anspruch nehmen, insofern Sie als Alleinerziehende oder beide Elternteile in systemrelevanten Tätigkeitsbereichen (medizinisches und pflegerisches Personal, Herstellung von Medizinprodukten, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, Telekommunikation, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung, Lebensmittelbranche) arbeiten.
Bitte wenden Sie sich bzgl. der Grundschule an die Schulleitung, Frau Walter-Grohsschmiedt ( info@gs-berghaupten.de, 07803/4431), bzw. an die Leiterin der Kindertagesstätte, Frau Brüderle ( kita-berghaupten@t-online.de, 07803/927730).
Für die verlässliche Grundschule und die „Kleinen Strolche“ wird bis zu den Osterferien ebenfalls eine Notbetreuung gewährleistet. Auch hierfür wird im Bedarfsfall um entsprechende Mitteilung an gemeinde@berghaupten.de oder 07803/9677-0 gebeten.
Auch der Mittagstisch in der Schlosswaldhalle fällt in den kommenden 5 Wochen aus.
Bei Fragen jederzeit gern, die Beschäftigten im Rathaus sind telefonisch und per E-Mail erreichbar. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!
Schlosswaldhalle ab sofort gesperrt! (16.03.2020)
Aufgrund der schnellen Ausbreitung des Corona-Virus ist die Schlosswaldhalle ab sofort für alle sportlichen Aktivitäten inkl. Trainingsbetrieb und für alle Veranstaltungen bis auf Weiteres gesperrt. Wir sind uns bewusst, dass die Schließung der Halle insbesondere für die dort Sport treibenden Vereine und Gruppen eine sehr einschneidende Maßnahme darstellt, sie ist jedoch aufgrund der aktuellen Entwicklung zwingend notwendig. Ziel ist es, den weiteren Infektionsverlauf zu verlangsamen. Dafür bitten wir um Verständnis. Bitte leiten diese Info auch an alle Übungsleiter etc. weiterleiten! –Vielen Dank!
Wir werden darüber informieren, sobald absehbar ist, wann die Sperrung wieder aufgehoben werden kann.