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Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus und den damit verbundenen Auswirkungen haben wir wichtige Informationen und Links zusammengetragen, die ständig aktualisiert werden.

 

Telefonische Informationen und Hilfe (Bürgertelefon):  

Ansprechpartner im Rathaus: Ralf Hertle, Tel. 9677-40, E-Mail:   ralf.hertle@berghaupten.de
 Landratsamt Ortenaukreis, Gesundheitsamt: Tel. 0781 / 805-9695
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg: Tel. 0711 / 904-39555
Ärztlicher Bereitschaftsdienst am Wochenende: Tel. 116 117 (vom Festnetz)

Weitere wichtige Infos zu Corona finden Sie im Internet unter:

 Landratsamt Ortenaukreis
 Bundesgesundheitsministerium wg. DEA, Einreise, Quarantäne, Reiserückkehrer
 Landesregierung Baden-Württemberg
 Sozialministerium Ba-Wü
 Eurodistrict (aktuelle Infos zum Grenzverkehr von und nach Frankreich)
 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

 

 

 

+++ aktueller Corona-News-Ticker +++

 

Pflicht zur Absonderung fällt weg (16.11.2022)

Bereits vergangenen Freitag, hatten die   Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein eine neue Phase im Umgang mit der Pandemie eingeläutet und sich auf gemeinsame Empfehlungen zur Lockerung der Absonderungsregeln verständigt. Gestern hat nun das baden-württembergische Sozial- und Gesundheitsministerium die entsprechende  Corona-Verordnung zur Absonderung veröffentlicht, sie tritt heute, am 16. November 2022, in Kraft. Wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen sehen bei positiv getesteten Personen vielmehr grundsätzlich eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung vor.

Nähere Infos gibt es auf der  Homepage der Landesregierung und des  Sozialministeriums. Auf der Website des  Ortenaukreises finden Sie zudem Tipps und Anweisungen für den Fall einer Erkrankung und / oder eines positiven Tests.

 

Änderungen bei den Regelungen zur Absonderung ab 03.05.2022 (04.05.2022)

Hier die wesentlichen Änderungen:

  • Für positiv getestete Personen endet die Absonderung frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen.
  • Kontaktpersonen (enge Kontaktpersonen sowie haushaltsangehörige Personen) unterliegen keiner Absonderungspflicht mehr; § 6 regelt für diesen Personenkreis eine Empfehlung, Kontakte zu anderen Personen für einen Zeitraum von 10 Tagen zu reduzieren.
  • Beschäftigte, die in Einrichtungen oder Unternehmen i. S. d. § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG tätig sind, unterliegen im Anschluss an die Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot von max. zehn Tagen. Das Tätigkeitsverbot endet mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses oder spätestens am fünfzehnten Tag nach dem Erstnachweis des Erregers.

Nähere Infos gibt es auf der  Homepage der Landesregierung und des  Sozialministeriums. Auf der Website des  Ortenaukreises finden Sie zudem Tipps und Anweisungen für den Fall einer Erkrankung und / oder eines positiven Tests sowie  Merkblätter zur Absonderung / Quarantäne.

 

 

Corona-Verordnung ab 3. April: Viele Beschränkungen weggefallen (01.04.2022)

Ab Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine  neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten.

Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung (Gültigkeitszeitraum vom 3. April bis 1. Mai 2022) vorgesehen:

  • Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (vgl. § 2 CoronaVO)
  • Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske):
    • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
    • in Arzt- und Zahnarztpraxen,
    • in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie
    • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe (vgl. § 3 CoronaVO)

Außerdem beinhaltet die Verordnung eine Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG zur Regelung von:

  • Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten
  • Testpflichten
    • in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
    • in Schulen und Kitas,
    • in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern,
    • in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.

Nähere Infos gibt es auf der  Homepage der Landesregierung und des  Sozialministeriums. Auf der Website des  Ortenaukreises finden Sie zudem Tipps und Anweisungen für den Fall einer Erkrankung und / oder eines positiven Tests sowie  Merkblätter zur Absonderung / Quarantäne.

 

 

Alle Corona-Verordnungen des Landes treten zum 2. April außer Kraft
Ba-Wü bleibt dennoch vorsichtig (31.03.2022)

Am 2. April tritt die Corona-Verordnung des Landes und alle auf ihr aufbauenden Verordnungen außer Kraft. Die Koalition hat sich auf die weitere Corona-Strategie verständigt. Dabei werde man alle Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes nutzen. Die Hotspot-Regel ist für Baden-Württemberg allerdings nicht umsetzbar. An erster Stelle stehe das Ziel, die Bevölkerung bestmöglich zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Beide Seiten bekräftigten ihren bisherigen Kurs der Vorsicht und der Umsicht. Dafür wolle man nach Auslaufen der Übergangsregelung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Maßnahmen nutzen, die das Infektionsschutzgesetz den Ländern im Rahmen des Basisschutzes noch zur Verfügung stellt. Das betrifft insbesondere die Anordnung von Masken- und Testpflichten in den in   § 28a Absatz 7 IfSG genannten Einrichtungen.

Nähere Infos gibt es auf der  Homepage der Landesregierung und des  Sozialministeriums. Auf der Website des  Ortenaukreises finden Sie zudem Tipps und Anweisungen für den Fall einer Erkrankung und / oder eines positiven Tests sowie  Merkblätter zur Absonderung / Quarantäne.

 

 

Corona-Verordnung geändert: In Ba-Wü greift Übergangsreglung bis 02.04.2022 (19.03.2022)

Corona-Regeln am 19.03.2022

Übersicht Absonderungspflichten, Stand: 19.03.2022

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft. Hintergrund ist, dass das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen reduziert. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet.

Die wesentliche Punkte der neuen Verordnung für Sie im Überblick:

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) inkl. Kontaktbeschränkungen entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
  • Unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
  • 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
  • Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
  • Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt.
  • Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.

Übersicht quarantänebefreite Persinen, 19.03.2022

Nähere Infos gibt es auf der  Homepage der Landesregierung und des  Sozialministeriums. Auf der Website des  Ortenaukreises finden Sie zudem Tipps und Anweisungen für den Fall einer Erkrankung und / oder eines positiven Tests sowie  Merkblätter zur Absonderung / Quarantäne.

 

 

Anpassung der CoronaVO mit vorsichtigen Öffnungsschritten (09.02.2022)

Corona-Regeln ab 09.02.2022

Was ist neu ab 09.02.2022 ?

Die Landesregierung geht mit der angepassten Corona-Verordnung vorsichtige Öffnungsschritte. So entfällt die 3G-Regelung im Einzelhandel in der Alarmstufe I, es sind wieder mehr Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen zugelassen und die Kontaktdaten müssen in den meisten Bereichen nicht mehr erfasst werden.

Nähere Infos gibt es auf der  Homepage der Landesregierung und des  Sozialministeriums. Auf der Website des  Ortenaukreises finden Sie zudem Tipps und Anweisungen für den Fall einer Erkrankung und / oder eines positiven Tests sowie  Merkblätter zur Absonderung / Quarantäne.

 

Baden-Württemberg kehrt ab 28.01.2022 zum Stufenplan zurück (27.01.2022)

Übersicht Corona-Regeln ab 28.01.2022

Baden-Württemberg passt die Corona-Verordnung an, die dann ab Freitag, 28. Januar 2022, gelten soll. Damit kehrt das Land zum ursprünglichen Stufenplan zurück. Ab Freitag gilt die Alarmstufe I, allerdings dann mit teilweise neuen Regelungen.

 

Baden-Württemberg kehrt ab 28.01.2022 zum Stufenplan zurück (27.01.2022)

Übersicht Corona-Regeln ab 28.01.2022

Baden-Württemberg passt die Corona-Verordnung an, die dann ab Freitag, 28. Januar 2022, gelten soll. Damit kehrt das Land zum ursprünglichen Stufenplan zurück. Ab Freitag gilt die Alarmstufe I, allerdings dann mit teilweise neuen Regelungen.

In der Alarmstufe I gelten künftig folgende neue Regeln:

  • Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
  • Messen sind untersagt.
  • Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt eine Obergrenze von 1.500 Teilnehmern und die 2G-Regel. Veranstalterinnen und Veranstalter können sich aber auch für die strengere 2G+ Regel entscheiden – dann erhöht sich die Obergrenze auf 3.000 Personen.
  • Bei Veranstaltungen draußen gilt eine Beschränkung auf 3.000 Personen bei 2G und 6.000 Personen bei 2G+.
  • Generell gilt bei allen Veranstaltungen, dass maximal 50 Prozent der Kapazität ausgeschöpft werden dürfen.
  • Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (stufenunabhängig).

Die Alarmstufe II tritt künftig nur in Kraft, wenn sowohl der Schwellenwert für die Auslastung der Intensivbetten von 450 und der Schwellenwert für die Hospitalisierungsinzidenz von 6,0 überschritten werden. Fastnachtsumzüge können dieses Jahr nicht stattfinden, da sich die Abstände nicht wirklich einhalten lassen. Bei Hallenveranstaltungen sollen die gleichen Regeln wie bei sonstigen Veranstaltungen gelten. Die neue  Corona-Verordnung wird am 27.01.2022 im Umlaufverfahren beschlossen und notverkündet und gilt dann ab Freitag, 28.01.2022.

Hier gehts zu den neuen  Corona-Regelungen auf einen Blick.

 

 

Änderungen bei den Absonderungspflichten ab 26.01.2022 (27.01.2022)

Übersicht Absonderungsregeln, Stand 26.01.2022

Das Gesundheitsministerium hat die Regeln für Quarantäne und Isolation angepasst. Künftig müssen auch Genesene mit mindestens einer Impfung gegen das Coronavirus als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. In der  Corona-Verordnung Absonderung ist geregelt, wer in Baden-Württemberg in Absonderung, Quarantäne und Isolation muss. Vor allem in einem Punkt passt das Ministerium jetzt die Regeln an die Empfehlungen des  Robert Koch-Instituts an. Wie bislang schon ausgenommen von der Pflicht zur Quarantäne sind Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen, wenn sie geimpft oder genesen beziehungsweise aufgefrischt sind. Künftig werden nun auch Genesene mit mindestens einer Impfung geboosterten Personen gleichgestellt und müssen damit als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. Die bisherige Befristung der Quarantänebefreiung entfällt somit für diese Personengruppe. Die Reihenfolge der Impfung und Infektion spielt dabei keine Rolle.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen
– Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
– genesene Personen, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
– geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
– genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.

Weitere Änderungen in der CoronaVO Absonderung
– Es wird klargestellt, dass sich positiv getestete Personen aus der Isolation ab Tag 7 nur freitesten dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind.
– Die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest kann nunmehr auch mittels Schnelltest, zum Beispiel in einem Testzentrum, erfolgen.

 

 

Land setzt Bund-Länder-Beschlüsse um (11.01.2022)

Corona-Regeln in Ba-Wü ab 12.01.2022

Bund und Länder haben am 21.12.2021 angepasste Corona-Regeln vereinbart. Baden-Württemberg hat daraufhin seine  CoronaVO angepasst.

Hier die wichtigsten Punkte:
– Die Alarmstufe II und die damit verbundenen Einschränkungen bleiben vorerst bestehen
– Die Quarantänedauer für Kontaktpersonen wird verkürzt und vereinfacht

Nähere Infos gibt es auf der  Homepage der Landesregierung und des  Sozialministeriums. Auf der Website des  Ortenaukreises finden Sie zudem Tipps und Anweisungen für den Fall einer Erkrankung und / oder eines positiven Tests sowie  Merkblätter zur Absonderung / Quarantäne.

 

 

 

Bund und Länder vereinbaren Verschärfungen nach Weihnachten (22.12.2021)

Neue bundesweite Regeln ab 28.12.2021

Bund und Länder haben am 21. Dezember 2021 angepasste Corona-Regeln vereinbart. Sie gelten als einheitliche Mindeststandards. Die besonders betroffenen Bundesländer können darüberhinausgehende Regelungen treffen. 

Ab dem 28. Dezember 2021 werden private Kontakte auch von Geimpften und Genesenen eingeschränkt. Treffen sind noch mit maximal zehn Personen erlaubt Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt..

Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es wird weiterhin der Pandemie-Lage angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte geben. 

In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen. Um die Ausbreitung des Virus zu bremsen, gilt an vielen Stellen eine 2G- beziehungsweise 3G-Regel.

Aufgrund der aktuellen Corona-Lage hat der Bundestag Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Unter anderem müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Die Einzelheiten finden Sie  hier.

 

 

 

Zutritt zum Rathaus ab 01.01.2022 nur noch mit 3G (22.12.2021)

Zutrittsregelungen Rathaus ab 01.01.2022

Angesichts der aktuellen Entwicklungen insbesondere aufgrund der rasanten Verbreitung der hochansteckenden Omikron-Variante, hat das Land Baden-Württemberg in seiner letzten Änderung der Corona-Verordnung reagiert und die Maßnahmen verschärft.

Dazu gehört u.a. der Zutritt zu kommunalen Verwaltungen. Nach der neuen VO ist für nicht immunisierte BesucherInnen des Rathauses (=alle nicht beschäftigten Personen) ab 01.01.2022 ein Testnachweis notwendig. Für weitere Infos bitte auf die Übersicht klicken. 

Wir weisen daher erneut darauf hin, dass viele Angelegenheiten auch kontaktlos erledigt werden können bzw. sollten.

 

 

 

Land verschärft Corona-Maßnahmen (20.12.2021)

Corona-Regeln ab 20.12.2021

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am 17.12.2021 die Corona-Verordnung angepasst und die 6. Änderungsverordnung zur 11. Corona-Verordnung beschlossen. Die   geänderte Corona-Verordnung tritt am 20.12.2021 in Kraft.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:
  • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
  • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
  • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
  • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
  • Anpassung der Kontaktbeschränkungen: In der derzeitigen Alarmstufe II gelten künftig auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Damit setzt das Land einen Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bund (MPK) um.
  • In der Alarmstufe II gilt, dass Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen mit maximal 50 Personen (im Innenraum) bzw. mit maximal 200 Personen (im Freien) gestattet sind. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine Person eines weiteren Haushalts. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
  • Personen unter 18 Jahren bleiben bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt.
  • Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.
  • Messen und Ausstellungen werden in der Alarmstufe II untersagt. Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern). Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Zutritt zu kommunalen Verwaltungen (wie etwa Bürgerämtern, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämtern und Rathäusern): In den Alarmstufen ist für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher (nicht geimpft bzw. nicht genesen) die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises erforderlich. Diese Regelung gilt erst ab dem 1. Januar 2022, die Behörden können vor Ort Ausnahmen vorsehen.
  • In § 17 Abs. 2 der Corona-Verordnung wird für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises geregelt. In allen Stufen gilt 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Nähere Infos gibt es auf der  Homepage der Landesregierung, des  Ortenaukreises und des  Sozialministeriums. Dort finden Sie auch Merkblätter mit Tipps und Anweisungen für den Fall einer Erkrankung und / oder eines positiven Tests.

 

 

Änderungen bei den Regelungen zur Absonderung (16.12.2021)

Absonderungsregeln ab 15.12.2021

Das baden-württembergische Gesundheitsministerium hat am 14.12.2021, die  Corona-Verordnung Absonderung aktualisiert. Damit ändern sich ab 15.12.2021 die Quarantäne-Regeln. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

o   Für positiv getestete Personen wird die Absonderungsdauer einheitlich auf 10 Tage festgelegt. Als Startdatum der Berechnung wird nun einheitlich das Datum des Erstnachweises verwendet. Der meist zeitlich davorliegende Symptombeginn entfällt als Startzeitpunkt, da in den Wintermonaten gehäuft Symptome auch aufgrund anderer Atemwegserkrankungen auftreten können.

o   Kontaktpersonen müssen von nun an einheitlich 14 Tage in Absonderung.

o   Freitesten können sich Personen, die sich in Absonderung befinden, künftig erst ab dem 7. Tag. Allerdings reicht dafür dann ein Schnelltest aus. Positiv getestete Personen können sich weiterhin nur freitesten, wenn sie geimpft sind.

o   Die besorgniserregende Virusvariante Omikron führt dazu, dass Freitestmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden können, wenn jemand mit Omikron infiziert ist. Die Absonderungsdauer kann in diesen Fällen nicht verkürzt werden.

o   Keine Änderungen ergeben sich für die Schulen und Kitas. Denn schon heute ist es so, dass die Fünf-Tages-Testung an Schulen oder die Wiedereintritts-Testung bei den Kitas nicht möglich ist, wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante auszugehen ist. Tritt also Omikron in Schulen oder Kitas auf, gelten für Schülerinnen und Schüler und Kita-Kinder die regulären Absonderungs-Regeln für Kontaktpersonen.

Nähere Infos gibt es auf der  Homepage der Landesregierung, des  Ortenaukreises und des  Sozialministeriums. Dort finden Sie auch Merkblätter mit Tipps und Anweisungen für den Fall einer Erkrankung und / oder eines positiven Tests.

 

Änderung der Corona-Verordnung zum 04.12.2021 (07.12.2021)

Corona-Regeln ab 04.12.2021

Baden-Württemberg hat in Anlehnung an   die Beschlüsse von Bund und Ländern ab dem 4. Dezember 2021 die 2G und 2G+ Regelungen ausweiten. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen und nutzt damit explizit die Spielräume, die der Beschluss für besonders stark betroffene Regionen vorgibt. Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind ab dem 04.12.2021 nicht mehr erlaubt. Bei Veranstaltungen, unter anderem im Sport und Kulturbereich, ist dann nur noch eine Auslastung von 50 Prozent, aber nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer, erlaubt.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:

  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucherinnen und Besucher zugelassen.
  • Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Eine Übersicht des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels finden Sie  in unserer Übersicht (PDF) und im  FAQ unter „Was gilt für Einzelhandel, Dienstleistungen und Handwerk?“.
  • In der Gastronomie gilt 2G+. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.

Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen.
 Weitere Ausnahmen zu 2G+ finden Sie hier.

Sollte die  Auslastung der Intensivbetten wieder unter den Schwellenwert von 450 sinken und die Hospitalisierungsinzidenz unter 6 liegen, gelten wieder die Regelungen der Alarmstufe.

Nähere Infos gibt es auf der  Homepage der Landesregierung und des  Ortenaukreises.

 

 

Verschärfung der Corona-Regeln zum 24. und 25.11.2021 (24.11.2021)

Corona-Regeln ab 24.11.2021

Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab Mittwoch, 24. November 2021, zusätzliche Einschränkungen. Die weiter steigenden Infektionszahlen und die steigende Zahl der Menschen, die mit COVID-19 intensivmedizinisch betreut werden müssen, haben weitergehende Maßnahmen zum Infektionsschutz erfordert. Daher setzet Ba-Wü nicht nur die Maßnahmen, auf die sich Bund und Länder am 18. November 2021 geeinigt haben um, sondern geht drüber hinaus. Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe erweitert. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab 24.11.2021, weil 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten belegt sind bzw. wegen Erreichen oder Überschreiten einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 6.

Regeln im Ortenaukreis ab 25.11.2021

Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder  Ausgangsbeschränkungen und weitere Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen während der geltenden Alarmstufe II die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt. Dies ist im Ortenaukreis aktuell der Fall: Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt daher ab 25.11.2012 überall 2G. Abholangebote und Lieferdienste – einschließlich solcher des Online-Handels – sind weiterhin uneingeschränkt möglich.In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim nur mit triftigem Grund verlassen.Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.

Nähere Infos gibt es auf der  Homepage der Landesregierung und des  Ortenaukreises.

 

 

 

 

Seit 17.11.2021 gilt die Alarmstufe (18.11.2021) 

Corona-Regeln auf einen Blick

Am Dienstag, 16. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte  Alarmstufe ausgerufen. In vielen Bereichen gilt deshalb ab Mittwoch, 17. November 2021, die 2G-Regel, etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben.

Nähere Infos gibt es auf der  Homepage der Landesregierung und des  Ortenaukreises.

 

 

Änderungen beim Sport (08.11.2021)

Übersicht Corona-Regeln Sport, Stand: 05.11.2021

Seit 05.11.2021 ist die geänderte CoronaVO Sport in Kraft. Dazu hier ein Auszug aus den aktuellen Infos des Südbadischen Fußballverbandes zu den aktuellen Vorgaben bzgl. Training und Spielbetrieb, die auch für alle anderen Sportarten gelten. 

Was gilt aktuell in der Warnstufe?

Sport im Freien: Für das Betreten des Sportgeländes gilt immer die 3G-Regel – egal ob für Spieler:innen, Trainer:innen oder Zuschauer:innen. D.h. es dürfen sich lediglich genesene, geimpfte oder negativ getestete (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) Personen auf dem Gelände befinden. Der Schnelltest kann als Selbsttest vor Ort unter Aufsicht eines Vereinsvertreters durchgeführt werden, gilt dann jedoch lediglich für das jeweilige Training oder Spiel. Die andere Möglichkeit besteht über eine Testung bei einer zugelassenen Teststelle.

Innenräume (Kabine bzw. Halle):

  • Spieler:innen: Hier muss in der Warnstufe unterschieden werden zwischen dem Trainings- und Spielbetrieb: Im Trainingsbetrieb gilt für alle Sportler:innen für die Innenräume die 3G-Plus-Regel (PCR-Test). Im Spielbetrieb wiederum genügt ein 3G-Nachweis (Schnelltest), um die Funktionsräume (Kabine etc.) zu nutzen. Häusliche Tests reichen jedoch nicht aus.
  • Zuschauer:innen: Es gilt die 3G-Regelung. Für Innenräume gilt für Zuschauer:innen in der Warnstufe jedoch auch die 3G-Plus-Regel. D.h. Zutritt darf lediglich genesenen, geimpften oder negativ getesteten (PCR-Test) Personen gestattet werden. Ausgenommen sind kurzzeitige Toilettenbesuche oder die Wahrnehmung des Personensorgerechts.
  • „Beschäftigte Personen“: Eine Ausnahme gibt es laut Corona-Verordnung für „Beschäftigte“. Damit sind alle Personen gemeint, denen im Trainings- und/oder Spielbetrieb Dienstaufgaben übertragen sind (z.B. Trainer:innen, Schiedsrichter:innen und Teamoffizielle), und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Diese müssen zur Nutzung der Funktionsräume auch im Trainingsbetrieb lediglich einen 3G-Nachweis erbringen. Beschäftigte in diesem Sinne sind darüber hinaus auch Vertragsspieler.
  • Grundsätzlich besteht in geschlossenen Räumen in allen Stufen Maskenpflicht (ausgenommen 2G-Optionsmodelle in der Basisstufe), zum Sporttreiben darf die Maske selbstverständlich abgenommen werden.
  • Im Rahmen von Hallentrainings oder privaten Turnieren können die Ausrichter sich alternativ für das 2G-Optionsmodell entscheiden – dann dürfen lediglich Genesene und Geimpfte teilnehmen (inklusive Kinder und Schüler:innen, wie oben beschrieben).

 

Regelungen Training und Wettkampf, Stand: 05.11.2021 (Quelle: sbfv)

Was gilt für Kinder und Jugendliche?

Kinder unter sechs Jahre, noch nicht eingeschulte Kinder und alle Schüler:innen (inkl. Berufsschule) sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen – sie werden gleichbehandelt mit Genesenen und Geimpften (auch in den Ferien). Ein beliebiges Dokument (z.B. Schülerausweis) ist als Nachweis ausreichend, im Zweifel genügt sogar das äußere Erscheinungsbild. Personen unter 18, die nicht mehr zur Schule gehen und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, benötigen in der Warnstufe sowie der Alarmstufe lediglich einen negativen Schnelltest statt eines PCR-Tests.

 

Was gilt für Zuschauer:innen und Eltern?

Zuschauer:innen und auch Eltern, die ihre Kinder begleiten, müssen einen 3G-Nachweis (im Freien) bzw. 3G-Plus-Nachweis (Innenräume) vorzeigen. Ausnahmen gibt es laut Corona-Verordnung nur für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang.

Das Kultusministerium stellt auf der Website weitere Infos zur Verfügung  https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport.

 

 

Warnstufe mit Einschränkungen ab 03.11.2021 (02.11.2021)

Corona-Regeln ab 28.10.2021

Ab Mittwoch, 03.11.2021 gilt in Baden-Württemberg aufgrund der anhaltend hohen Belegung der Intensivbetten mit Covid-19-Patienten die „Warnstufe“. Damit verbunden sind Einschränkungen insbesondere für Personen, die weder geimpft noch genesen sind.

In vielen Bereichen, insbesondere in geschlossenen Räumen, ist für diesen Personenkreis ein Antigen-Schnelltest nicht mehr ausreichend. Stattdessen wird ab morgen ein PCR-Test notwendig! Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport und das Musizieren in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Nähere Infos zur Ausrufung der Warnstufe finden Sie auf der  Homepage der Landesregierung.

Einen Überblick über die aktuellen Regelungen in den einzelnen Stufen finden Sie  hier.

 

 

11. CoronaVO zum 15.10.2021 geändert (14.10.2021)

Mit der Verordnung zur Änderung der 11. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) werden erforderliche Anpassungen vorgenommen. An der grundsätzlichen dreistufigen Systematik von Basis-, Warn- und Alarmstufe wird festgehalten. Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung des sog. 2G-Optionsmodells, mit dem Erleichterungen verbunden sind.   

Sie sieht insbesondere folgende wesentliche Änderungen zum 15.10.2021 vor:

    • Verlängerung der CoronaVO bis zum 12. November 2021.
    • Einführung eines 2G-Optionsmodells zur Lockerung der Maskenpflicht in der Basisstufe in § 3 Abs. 2 Nr. 5 CoronaVO.
    • Einschränkung der Testmöglichkeiten in § 5 Absatz 4 Nummer 1 CoronaVO dahingehend, dass ein nach § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV erbrachter Testnachweis nur am Ort der Testung gültig ist.
    • Ausweitung der Möglichkeit der Datenerhebung auf die Corona-Warn-App und vergleichbare Applikationen in § 8 CoronaVO.
    • Aufhebung der Personenobergrenze von 25.000 Teilnehmenden bei Großveranstaltungen, sofern ausschließlich immunisierten Personen Zutritt gewährt wird, vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 CoronaVO.
    • Aufhebung der Untersagung des Betriebs von Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen; der Zutritt ist nur für immunisierte Personen zulässig, vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 CoronaVO.
    • Ausweitung der zweimal wöchentlichen Testannahmepflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte sowie Selbstständige mit Außenkontakt auch in der Basisstufe, vgl. § 18 CoronaVO.
    • Im Übrigen erfolgen redaktionelle Änderungen.

Eine Übersicht über die Corona-Regeln ab dem 15.10.2021 finden Sie  hier.

Weitere Informationen und FAQ finden Sie auch unter  https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.

 

 

Neue CoronaVO des Landes zum 16.09.2021: Einführung eines dreistufigen Warnsystems

Überblick Corona-Regeln ab 16.09.2021

Mit der Elften Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) werden die Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf Grundlage neuer Leitindikatoren getroffen. Das bestehende Maßnahmenpaket der Zehnten CoronaVO wird in Vorbereitung der zu erwartenden weiteren Ausbreitung der vierten Infektionswelle mit der hochansteckenden Virus-Variante B.1.617.2 (Delta-Variante), die weitgehend nicht-immunisierte Personen betrifft, im Rahmen eines dreistufigen Warnsystems erweitert und verschärft. Zugleich wird die vom Bund beschlossene Änderung des § 28a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) berücksichtigt.

Insbesondere folgende Regelungsinhalte sind umfasst:

  • Die neuen Regelungen gelten ab dem 16. September 2021.
  • Einführung der neuen Indikatoren Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und Auslastung der Intensivbetten (AIB) für die Ermittlung der geltenden neuen Basis-, Warn- und Alarmstufe der Schutzmaßnahmen.
  • Einführung von Ausnahmetatbeständen für die in der Warn- und Alarmstufe geltenden Einschränkungen für Personen unter 18 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
  • Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen werden in der Warn- und Alarmstufe beschränkt. Es sind dann nur noch Treffen eines Haushalts mit fünf bzw. einer weiteren Person gestattet. Hierbei bleiben immunisierte Personen und die o.g. genannten von den Beschränkungen ausgenommenen Personengruppen unberücksichtigt.
  • Für Veranstaltungen der Kultur und des Sports, Stadt- und Volksfeste, Informationsveranstaltungen, Betriebs- und Vereinsfeiern gilt ab der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe PCR-Nachweispflicht für Nicht-Immunisierte und ab Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
  • Veranstaltungen haben nun allgemein eine absolute Obergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern, es dürfen bis zur einer Größenordnung von 5.000 Besucherinnen und Besuchern die vorhandenen Kapazitäten zu 100 Prozent ausgelastet werden. Für eine Belegung über diese Schwelle hinaus hat der Betreiber die Wahl, die den Anteil von 5.000 Personen übersteigende Kapazität zu 50 Prozent auszulasten oder die maximal zulässige Obergrenze von 25.000 Personen voll auszuschöpfen, sofern nur immunisierte Besucherinnen und Besucher zugelassen werden.
  • Für Kultureinrichtungen (Galerien, Museen, Bibliotheken usw.), Messen, Ausstellun-gen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Saunen, touristischen Verkehren und Freizeiteinrichtungen gilt ab der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe PCR-Nachweispflicht für Nicht-Immunisierte und ab Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
  • Der Regelungsgehalt aus der CoronaVO Bäder und Saunen zur Untersagung des Betriebs von Dampfbädern und ähnlichen Anlagen mit Aerosolbildung wurde in die Elfte Corona-Verordnung überführt.
  • Für Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung (Volkshochschulen u.ä.) gilt in der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe eine PCR-Test-pflicht und in der Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
  • Für Gastronomieeinrichtungen und Vergnügungsstätten, sowie Mensen und Betriebskantinen gilt in der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe eine PCR-Test-pflicht und in der Alarmstufe eine 2G-Pflicht. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung bestellter Speisen und Getränke bleibt ohne Beschränkungen zulässig. Im Falle von Mensen und Betriebskantinen gelten die Einschränkungen nicht für Angehörige der jeweiligen Einrichtung.
  • Für Beherbergungsbetriebe gilt in der Basis- und Warnstufe eine 3G-Pflicht und in der Alarmstufe eine PCR-Testpflicht. Testnachweise sind wie bisher alle drei Tage erneut vorzulegen.
  • Für Beschäftigte, die direkten Kontakt zu externen Personen (Kunden, Besuchern, Dienstleistern usw.) haben, wurde eine Annahmepflicht für die durch den Arbeitgeber nach der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzV des Bundesarbeitsministeriums anzubietenden Tests aufgenommen. Selbstständige mit ähnlichem Tätigkeitsprofil müssen die Testungen zweimal pro Woche durchführen. Hiervon ausgenommen sind immunisierte Beschäftigte.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der    Homepage der Landesregierung.

Sozialministerium: Neue CoronaVO Absonderung in Kraft

Die Sechste Verordnung des Sozialministeriums zur   Änderung der CoronaVO Absonderung wurde ebenfalls notverkündet und veröffentlicht. Die Regelungen sind am Dienstag, den 14. September 2021 in Kraft getreten.

 

Neue CoronaVO des Landes zum 16.08.2021:
Beschränkungen für Geimpfte und Genesene weitgehend aufgehoben

Mit der zehnten Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (  Corona-Verordnung – CoronaVO) werden die bislang geltenden Regelungen im Nachgang zu dem Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021 grundlegend überarbeitet. Der Entwurf regelt insbesondere, dass der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen im Innenraum grundsätzlich unter der Voraussetzung geimpft, genesen („immunisierte Personen“) oder getestet („nicht-immunisierte Person“) erfolgt. Der zu verzeichnende Impffortschritt hat zudem zur Folge, dass darüberhinausgehende Beschränkungen (insbesondere Kapazitätsgrenzen) – mit Ausnahme der Basisschutzmaßnahmen („AHA-Regeln“) – weitestgehend zurückgenommen werden können. 

Die in der Verordnung getroffen Maßnahmen erfolgen nunmehr unter Berücksichtigung der Belastung des Gesundheitswesens (Auslastung der Intensivbetten, AIB), der Sieben-Tage-Inzidenz, der Impfquote und der Anzahl schwerer Krankheitsverläufe (Hospitalisierungen).

Insbesondere folgende (Änderungs-)Regelungsinhalte sind umfasst:

  • Die Verordnung tritt am 16. August 2021 in Kraft und läuft zum 13. September 2021 aus.
  • Die Abstandsregel wurde zu einer Empfehlung umgestaltet. Im Übrigen bleiben die weiteren AHA+L-Regeln (Lüften, Hygiene, Maskenpflicht) erhalten.
  • Differenzierung zwischen immunisierten (=geimpft oder genesen) und nicht-immunisierten Personen: Nicht-immunisierte Personen unterliegen grundsätzlich der Testverpflichtung bei Zutritt zu Einrichtungen bzw. Teilnahme an Veranstaltungen.
  • Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule gelten als getestete Personen (bis zum 13. September 2021). Somit sind zum Beispiel Ferienprogramme für Schülerinnen und Schüler auch weiterhin ohne Testnachweis möglich.
  • Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zulässig.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen unterliegen der 3G-Nachweispflicht. Im Freien gilt dies für Großveranstaltungen ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern und für Veranstaltungen bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Es bleibt bei der in dem CdSK-Beschluss festgelegten Obergrenze von 25.000 Personen.
  • Aufnahme einer Vorschrift mit Anforderungen zur corona-konformen Durchführung der anstehenden Bundestagswahl.
  • Kultur-, Freizeiteinrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongresse usw., Angebote der außerschulischen und Erwachsenenbildung und Freizeitverkehre unterliegen einer 3G-Nachweispflicht, soweit es sich um den Zutritt zu geschlossenen Räumen handelt.
  • Die Sportausübung in Sportstätten in geschlossenen Räumen unterliegt grundsätzlich der 3G-Nachweispflicht. Bei Sport im Freien ist weiterhin kein Test oder Nachweis notwendig.
  • Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen unterliegen der PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen.
  • In der Innengastronomie sowie bei Beherbergungsbetrieben gilt eine 3G-Nachweispflicht. Bei Betriebskantinen und Mensen gilt dies nur für externe Gäste.
  • Der Einzelhandel (Ladengeschäfte und Märkte) ist ohne 3G-Nachweispflicht zulässig.
  • Körpernahe Dienstleistungen ink. Friseurbesuche unterliegen generell der 3G-Nachweispflicht mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der   Homepage der Landesregierung. Dort finden Sie die Regelungen auch in einfacher Sprache bzw. in mehreren Fremdsprachen.

Infos zu den aktuellen Änderungen sämtlicher   Verordnungen zu den unterschiedlichen Lebensbereichen wie Schule, Kita, Sport etc. finden Sie   hier.

Häuftig gestellte Fragen (FAQs) zur neuen Verordnung werden  hier beantwortet.

 

 

CoronaVO des Landes zum 26.07.2021 geändert

Corona-Maßnahmen auf einen Blick, Stand: 26.07.2021

Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 26. Juli 2021 in Kraft.

Weitere Infos sowie die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie auf der  Homepage der Landesregierung. Dort finden Sie die Regelungen auch in einfacher Sprache bzw. in mehreren Fremdsprachen.

Infos zu den aktuellen Änderungen sämtlicher  Verordnungen zu den unterschiedlichen Lebensbereichen wie Schule, Kita, Sport etc. finden Sie  hier.

 

 

 

 

 

 

 

Neue CoronaVO des Landes: Weitere Lockerungen im Ortenaukreis ab 28.06.2021

Auf einen Blick ab 28.06.2021

Die Landesregierung hat ihre Corona-Verordnung überarbeitet und vereinfacht – nun gibt es vier Inzidenzstufen. Neu ist der Grenzwert von 10 Fällen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen. Die neue Verordnung richtet sich nach den verschiedenen Lebensbereichen und gilt ab Montag, 28. Juni. Mit der neuen Corona-Verordnung gelten für die maßgeblichen Inzidenzwerte als Datengrundlage nun wieder die vom Landesgesundheitsamt (LGA) veröffentlichten Zahlen. Das LGA hat am Freitag, 25. Juni, einen 7-Tage Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) von 8,1 für den Ortenaukreis festgestellt. Damit hat der Ortenaukreis den für die Inzidenzstufe 1 maßgeblichen Schwellenwert von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, ab 28.06. treten somit weitere Lockerungen im Ortenaukreis in Kraft. Diese betreffen unter anderem die Kontaktbeschränkungen, private Feiern, öffentliche Veranstaltungen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Überschreitet ein Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den jeweiligen Schwellenwert, werden die Öffnungen wieder zurückgenommen.

FAQ’s zur neuen CoronaVO finden sich unter folgendem Link:  https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Weitere Infos gibt es auf den Internetseiten der  Landesregierung und des  Ortenaukreises.

 

Weitere Lockerungen ab Montag mit neuer Inzidenzstufe 35 und Öffnungsstufe 3 (05.06.2021)

Übersicht Stufenplan für Öffungsschritte ab 07.06.2021

Die Landesregierung hat ihre Corona-Verordnung am 03.06.2021 erneut geändert. Die meisten Änderungen treten am kommenden Montag, 07.06.2021 in Kraft. Deren Inhalte entnehmen Sie bitte der neben stehenden  Übersicht.

Nach Auskunft des Landratsamtes tritt aufgrund der anhaltend positiven Entwicklung bei den Inzidenzen voraussichtlich morgen zusätzlich die Öffnungsstufe 3 ein, die weitere Öffnungsschritte im Ortenaukreis mit sich bringt. Es gelten dann bei uns die Regelungen für Landkreise mit Inzidenzen unter 35 in Kombination mit der Öffnungsstufe 3, wobei die Testpflicht für Aktivitäten im Außenbereich (Vereinssport, Gastronomie, Kulturveranstaltungen inkl. Proben und Auftritte von Orchestern) ab Montag entfällt. Die Pflicht zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen und zur Kontaktdokumentation bleibt allerdings bestehen.

Weitere Infos gibt es auf den Internetseiten der  Landesregierung und des  Ortenaukreises.

 

Weitere Lockerungen ab Donnerstag mit Öffnungsstufe 2 (02.06.2021)

Der  Ortenaukreis kann aufgrund der guten Entwicklung der Inzidenzzahlen in den vergangenen zwei Wochen den nächsten Öffnungsschritt gehen. Ab dem morgigen Donnerstag (3. Juni) sind damit weitere Lockerungen möglich, u.a. darf die Gastronomie bis 22 Uhr öffnen, der Betrieb von Sportanlagen und Fitnessstudios für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport (innen!) ist wieder möglich, Hallenbäder können wieder öffnen und bei Kulturveranstaltungen sind mehr Zuschauer erlaubt. In vielen Bereichen haben nach der Landesverordnung weiterhin nur Getestete, Geimpfte oder Genesene Zutritt.

Voraussetzung für die  Öffnungsstufe 2 nach der Corona-Verordnung des Landes ist, dass die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz an den vergangenen 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit der Öffnungsstufe 1 am 20. Mai im Durchschnitt gesunken ist oder den Schwellenwert einer 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten hat. Beide Fälle sind im Ortenaukreis gegeben, nachdem das Robert-Koch-Institut am 2. Juni einen 7-Tage Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) von 26,7 für den Ortenaukreis festgestellt hat. Am 20. Mai 2021, dem ersten Tag der Öffnungsstufe 1 – betrug der Inzidenzwert 57,3. Im Durchschnitt lag er in den beiden vergangenen Wochen bei 42,4. Damit sind weitere Lockerungen möglich. Der Ortenaukreis hat dazu seine Städte und Gemeinden informiert und eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht. Ab Donnerstag, 3. Juni, gelten zusätzlich zu den bereits erfolgten Lockerungen im Ortenaukreis weitere Öffnungen folgender Einrichtungen mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet tagesaktueller Coronatest und Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation):

  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen in geschlossenen Räumen
  • Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen bis 20 Schülern
  • Gastronomie (6 bis 22 Uhr) innen 1 Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse (1 Person pro 20 m²)
  • Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kinos und ähnliche) inkl. Proben u. Auftritte von Musikvereinen innen bis 100 Personen und außen 250 Personen
  • Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen in Beherbergungsbetrieben für Übernachtungsgäste geöffnet (1 Person pro 20 m²); Wellnessbereiche und Saunen innen und außen für Gruppen bis 10 Personen
  • Schwimmbäder innen und außen (1 Person pro 20 m²)
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen, -stätten und -studios (1 Person pro 20 m²) innen und außen
  • Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports mit maximal 250 Zuschauern innen und außen
  • Bei Veranstaltungen zur Religionsausübung Gemeindegesang zulässig und weiterhin ohne Testkonzept

 

 

Öffnungen im Ortenaukreis ab 31.05.2021 (31.05.2021)

Lockerungen ab 31.05.2021

Das Robert-Koch-Institut hat am 30. Mai einen 7-Tage Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) von 24,4 für den  Ortenaukreis festgestellt. Damit hat der Ortenaukreis den Schwellenwert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, wodurch weitere Lockerungen möglich sind:

  • Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten sind möglich. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Vollständig geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit und bleiben als Haushalt unberücksichtigt.
  • Bibliotheken, Archive, Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen wieder ohne allgemeine Begrenzung der Personenzahl bezogen auf die Fläche öffnen. Gegebenenfalls sorgen die Einrichtungen für individuelle Besuchergrenzen. Die Besucherinnen und Besucher müssen weiterhin Abstand zu anderen Personen einhalten und es bleibt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung. In diesen Einrichtungen entfällt die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher.
  • Der Einzelhandel darf allgemein öffnen. Einkaufen ist jetzt wieder ohne Termin und festes Zeitfenster möglich, Kontaktdaten müssen nicht mehr erfasst werden und die flächenbezogene Personenbeschränkung ist auf eine Kundin oder einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche gelockert. Bei Geschäften, die keine Lebensmittelgeschäfte sind und mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche haben, gilt oberhalb der 800 Quadratmeter die Beschränkung auf eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter. Die Testpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt.
  • An Schulen sind ab dem 1. Juni die Sportausübung im Klassenverbund im Freien sowie Tagesausflüge wieder gestattet.
  • An weiterführenden und beruflichen Schulen entfällt ab dem 1. Juni das Abstandsgebot. Die Maskenpflicht gilt weiterhin.
  • Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit können ab dem 1. Juni erweitert werden.

Überblick über die Öffnungsschritte

Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz im Ortenaukreis an drei direkt aufeinanderfolgenden Tagen wieder über den Wert von 50 steigen, müssen diese Lockerungen wieder zurückgenommen werden.
Zukünftig mögliche  Öffnungsschritte für die Stufe 2 und 3 betreffen insbesondere Kulturveranstaltungen in Innenräumen, Fitnessstudios und Saunen/Bäder sowie größere Veranstaltungen im Freien. Sinken die Inzidenzen weiterhin, kann dies gemäß den Regelungen der Corona-Verordnung des Landes frühestens am 2. Juni durch den  Ortenaukreis bekanntgemacht werden. Sodann tritt die Öffnungsstufe 2 am folgenden Tag und damit am Donnerstag, 3. Juni (Fronleichnam) in Kraft.

 

Weitere Lockerungen im Ortenaukreis in Sicht (28.05.2021)

Erfreulicherweise sind die Inzidenz-Zahlen im Ortenaukreis weiter rückläufig. Unter der Voraussetzung, dass der positive Trend weiter anhält, gibt es folgende denkbare Lockerungen

§ 21 Absatz 5  Corona-VO sieht eine Lockerung vor, sobald der Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 unterschreitet. Am Mittwoch lag der Inzidenz-Wert im Ortenaukreis laut RKI bei 37,4 und am heutigen Donnerstag bei 31,6. Sollte der Inzidenzwert am Freitag, Samstag und Sonntag ebenfalls unter 50 liegen, so wird der  Ortenaukreis dies am kommenden Sonntag auf seiner Internetseite bekannt machen. Das bedeutet, dass ab Montag, den 31. Mai 2021 Lockerungen für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sowie für den Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte sowie für Bibliotheken, Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten u.a. in Kraft treten können.

§ 21 Absatz 2  Corona-VO regelt darüber hinaus die Öffnungsstufe 2. Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufeinander folgenden Tagen unter dem Wert vom Donnerstag, den 20. Mai 2021 mit 57,3 liegen, könnte die Stufe 2 geöffnet werden. Tritt dieser Fall ein, wird der  Ortenaukreis eine entsprechende Feststellung am Mittwoch, den 2. Juni auf seiner Internetseite bekannt machen mit der Folge, dass der Öffnungsschritt am Donnstag, den 3. Juni 2021 in Kraft treten könnte. Davon würden vor allem Kultur- und Sportveranstaltungen sowie das Gastgewerbe u.a. profitieren.

 
Eine Übersicht über die Regelungen und Öffnungsschritte, abhängig von der jeweiligen Izident finden Sie  hier.
 

 

Frankreich kein Hochinzidenzgebiet mehr (25.05.2021)

Das Robert-Koch-Institut hat an Pfingsten Frankreich als normales Risikogebiet eingestuft. Wer allerdings die Rheinseite wechselt, sollte sich genau informieren: Die Regelungen sind weiterhin nicht deckungsgleich. Die wesentlichen Unterschiede sind:

Maskenpflicht: In Straßburg – und weiteren Städten und Gemeinden im Elsass – gilt die Maskenpflicht auch im Freien. Während in der Tram FFP2-Masken Pflicht sind, können auf der Straßburger Rheinseite OP-Masken oder auch Stoffmasken getragen werden. Die Maskenpflicht gilt an allen öffentlichen Orten sowie im Einzelhandel.

Ausgangssperre: Während in der Ortenau die Ausgangssperre Geschichte ist, gilt sie auf der französischen Rheinseite weiterhin und wurde nur nach hinten verschoben: Von 21 bis 6 Uhr darf nur vor die Haustür, wer dafür einen triftigen Grund hat.
 

Versammlungsverbot: Im Freien dürfen sich auf der französischen Rheinseite maximal zehn Personen treffen. Eine Unterscheidung nach Geimpften und Genesenen gibt es nicht. In der Ortenau können sich im privaten wie im öffentlichen Raum zwei Haushalte mit maximal fünf Personen treffen; Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit; Geimpfte und Genesene auch nicht.

Gastronomie: Im Elsass ist nur die Außengastronomie geöffnet; die Innenräume von Cafés und Restaurants bleiben bis zum 9. Juni weiterhin geschlossen. Nur die Hälfte der sonst üblichen Gästezahl darf bewirtet werden. Maximal sechs Personen dürfen gemeinsam am Tisch sitzen. Im Unterschied zur Ortenau wird kein negativer Corona-Test oder Impfnachweis verlangt. Die Maske muss am Tisch getragen werden, bis das erste Getränke oder Gericht serviert ist; sie muss auch beim Bezahlen aufgesetzt werden.

Einzelhandel: Die Geschäfte sind auf der französischen Rheinseite wieder geöffnet. Einkaufen ist ohne Anmeldung möglich. Ein negativer Corona-Test wird nicht verlangt. Pro acht Quadratmeter Verkaufsfläche darf ein Kunde eingelassen werden. In der Ortenau gilt weiterhin Einkauf nach Terminvereinbarung; die Kontaktdaten der Kunden werden erfasst.

Kultureinrichtungen und Kinos: Kultureinrichtungen und Kinos dürfen auf der französischen Rheinseite wieder öffnen. Nur maximal 35 Prozent der Plätze können belegt werden.nOpen-Air-Veranstaltungen: Veranstaltungen im Freien sind auf der französischen Rheinseite wieder möglich. Allerdings dürfen maximal 35 Prozent der Sitzplätze belegt werden; Stehplätze gibt es nicht. Die Zahl der Teilnehmenden ist auf maximal 1000 beschränkt. In der Ortenau sind Theateraufführungen und Konzerte im Freien mit bis zu 100 Zuschauern wieder möglich.

Die Testpflicht entfällt für Grenzpendler. Auch alle übrigen Einwohner des rheinübergreifenden Lebensraum brauchen für die Einreise oder Rückkehr in die Ortenau keinen negativen Corona-Test mehr, wenn sie sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden auf der jeweils anderen Rheinseite aufhalten.

Besuche von Verwandten ersten Grades, Ehepartnern oder Lebensgefährten auf der jeweils anderen Rheinseite sind bis zu 72 Stunden möglich, ohne dass eine Test- oder Quarantänepflicht entsteht. Einreiseanmeldung und Quarantänepflicht entfallen ebenfalls. Aber, wer sich bei der Einreise nach Frankreich weiter als 30 Kilometer von seinem Wohnort entfernt, muss weiterhin einen negativen PCR-Test vorweisen können, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Nach Ankündigung der französischen Regierung soll diese Regelung noch bis zum 9. Juni gelten.

Mehr Infos finden Sie auf der  Homepage des Eurodistrikt.

 

 

Sichere Öffnungsschritte bei sinkenden Inzidenzen (17.05.2021)

Überblick Öffnungen, 14.05.2021

Die Landesregierung hat Öffnungsschritte für eine 7-Tage-Inzidenz von unter 100 festgelegt. Dies gibt eine konkrete Öffnungsperspektive für Hotels und Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Dabei gelten Test- und Hygienekonzepte sowie Maskenpflicht und Kontaktnachverfolgung. Weitere Infos inklusive einer Übersicht finden Sie auf der  Homepage der Landesregierung. 

 

 

 

Lockerungen für Geimpfte und Genesene ab 09.05.2021 (10.05.2021)

Bundestag und Bundesrat haben der  Corona-Ausnahmen-Verordnung zugestimmt, die Erleichterungen und Ausnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene vorsieht. Als geimpft gilt, wer die nötigen (meist zwei) Impfungen erhalten hat und 14 Tage verstreichen lässt. Als Genesener gilt, wer vor mindestens 28 Tagen von Covid-19 genesen ist. Wenn die Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt, gilt man nicht mehr als genesen. Denn die vom Immunsystem gebildeten Antikörper verschwinden nach einer gewissen Zeit wieder. Dieser Gruppe wird dann eine Schutzimpfung empfohlen. Genesene müssen als Nachweis ein ärztliches Zeugnis für eine durch PCR-Test bestätigte Infektion vorzeigen. Hierfür genügt ein Laborbefund, der eine ärztliche Bewertung beinhaltet, wonach zum Zeitpunkt der Erstellung des Laborbefundes eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorlag. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen. Die Verordnung sieht unter anderem die Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen vor, sofern diese keine Symptome haben. Ihnen soll es künftig möglich sein, ohne vorherige Testung Bereiche wie den Einzelhandel, Kultureinrichtungen und körpernahe Dienstleistungen zu nutzen. Zusätzliche Ausnahmen und Erleichterungen für Geimpfte und Genesene sind im Bereich von Quarantäneregelungen nach der Einreise oder bei den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen vorgesehen. Die Pflicht zum Tragen von Masken oder zur Einhaltung von Abstandsgeboten gilt aber weiterhin für alle. Eine Öffnungsklausel (§ 11) ermächtigt die Länder, weitergehende Erleichterungen und Ausnahmen für vollständig geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln. Die Verordnung sieht keine weiteren arbeitsrechtlich relevanten Änderungen vor. Die neuen Regelungen sind am Sonntag, den 9. Mai, in Kraft getreten. 

Mehr Infos finden Sie auf  tagesschau.de oder auf der  Homepage der Bundesregierung.

 

 

Inzidenzwert im Ortenaukreis unter 150: Ab 10.05.2021 wieder „Click & meet“ möglich (10.05.2021)

Kriterien für die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click-and-Meet) bei Inzidenz unter 150:

  • Die Terminbuchung umfasst einen fest begrenzten Zeitraum
  • Kundinnen und Kunden müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests nachweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Alternativ hierzu kann auch eine vollständige Impfdokumentation (als geimpfte Personen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation vorweisen können) oder ein Nachweis einer bestätigten Infektion (Nachweis durch PCR-Test bestätigte Infektion, Person darf keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen) vorgelegt werden.
  • Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske tragen.
  • Pro Kundin oder Kunde müssen 40 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen
  • Betreiberinnen und Betreiber eines Geschäfts müssen die Kontaktdaten und den Aufenthaltszeitraum der Kundinnen und Kunden erfassen.

Weitere Infos dazu finden Sie u.a. auf der  Homepage des Ortenaukreises.

 

 

Land setzt Bundes-Notbremse 1:1 um (26.04.2021)

Übersicht Corona-Regeln BaWü ab 24.04.2021

Inzwischen hat die Landesregierung die Regelungen aus der Bundes-Notbremse umgesetzt und die betroffenen Corona-Verordnungen entsprechend angepasst.   Mehr Infos. Dort finden Sie auch Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit den Corona-Regeln in Baden-Württemberg.

 

Eine Listen mit den offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten finden Sie  hier.

 

 

 

 

 

Bundes-Notbremse greift ab Samstag: Diese Regeln gelten dann im Ortenaukreis (23.04.2021)

Änderungen ab 24.04.2021

Der Bundesrat hat am 22.04.2021 das 4. Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet. Dieses enthält nun eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse. Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Das Gesetz tritt heute in Kraft – die einheitliche Corona-Notbremse greift aber erst ab Samstag. Dann gilt auch die nächtliche Ausgangssperre nach der „Bundesnotbremse“, die erst um 22 Uhr beginnt – in Baden-Württemberg galt bisher eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr. Im Ortenaukreis beträgt die 7-Tage-Inzidenz aktuell „145“ (Stand 22.04.2021, 16 Uhr; Landesgesundheitsamt). Damit gelten im Ortenaukreis ab Samstag Ausgangsbeschränkungen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages. Zu einer Änderung führt die neue gesetzliche Regelung des Bundes im Bereich der Schulen und Kinderbetreuung: Schulen müssen für den Fall, dass an drei aufeinanderfolgenden Tagen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, in den Wechselunterricht – statt dem Präsenzbetrieb – gehen. Überschreitet der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 165 (bisher galt ein Inzidenzwert von 200), ist grundsätzlich nur die Durchführung von Distanzunterricht zulässig, Kitas werden geschlossen. Ausnahmen gelten für Abschlussklassen und Förderschulen. Ferner darf eine Notbetreuung eingerichtet und angeboten werden. Darüber hinaus ist bis zu einer Inzidenz von 150 das Einkaufen mit einer festen Terminbuchung („Click & Meet“) möglich. Voraussetzung dafür ist ein höchstens 24 Stunden alter negativer und anerkannter Coronatest (kein Selbsttest). Während der nächtliche Ausgangssperre ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur noch aus triftigen Gründen gestattet. Dazu zählen insbesondere die Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Als triftige Gründe gelten zudem die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, sowie die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, Minderjährigen, Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Erlaubt ist ferner die Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, sowie der Besuch religiösen Veranstaltungen und die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien. Zwischen 22 und 24 Uhr sind Joggen und Spazierengehen alleine erlaubt. Abschließend betont das 4. Bevölkerungsschutzgesetz die Pflicht der Arbeitgeber, ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice anzubieten. Die Beschäftigten wiederum haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Was ist ab Samstag im Ortenaukreis – mit Einschränkungen – erlaubt?

  • der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, sowie Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel dürfen öffnen.
  • alle anderen Geschäfte des Einzelhandels dürfen unabhängig von der Inzidenz Click&Collect anbieten; darüber hinaus dürfen Geschäfte des Einzelhandels Click&Meet solange anbieten, bis die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 150 überschreitet.
  • der Betrieb von Autokinos ist zulässig.
  • Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept vorliegt; der Besuch ist mit einem negativen Coronaschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) möglich.
  • die Auslieferung und Abholung von vorbestellten Speisen und Getränken ist erlaubt.
  • Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, dürfen angeboten werden; es ist eine Maske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.
  • Friseurbetriebe und Einrichtungen der Fußpflege dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass eine Maske (FFP 2 oder vergleichbar) getragen und vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein negativer Coronaschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorgelegt wird.
  • die Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah-oder –fernverkehr, einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen, sowie die Schülerbeförderung, bleibt – unter Einhaltung der Maskenpflicht (FFP 2 oder vergleichbar) – zulässig.
  • private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens einer weiteren Person eines anderes Haushaltes gestattet – Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen mit.
  • die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten ist allein, zu zweit, oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig; auf weitläufigen Sportanlagen, wie etwa Golf- oder Reitplätzen dürfen auch mehrere Personen oder verschiedene Gruppen Sport ausüben, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.

 

Was ist ab Samstag im Ortenaukreis untersagt?

  • die Öffnung von Freizeiteinrichtungen, wie etwa Freizeitparks und Indoorspielplätzen
  • die Öffnung von Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Fitnessstudios
  • die Öffnung von Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben
  • das Anbieten von gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen
  • das Betreiben von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
  • das Betreiben von touristischen Bahn- und Busverkehren, sowie Flusskreuzfahrten
  • die Öffnung von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Kinos, Ausstellungen und Gedenkstätten
  • die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes
  • die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken, etwa in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen

Die Notbremse tritt wieder außer Kraft, wenn die Schwelle von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

 

 

Bundesweite Notbremse gegen steigende Corona-Infektionen beschlossen (22.04.2021)

Überblick Bundesnotbremse

Der Bundestag hat am Mittwoch, 21. April 2021, das vierte Bevölkerungsschutzgesetz (19/28444) beschlossen, das eine bundesweit einheitliche Notbremse gegen steigende Corona-Infektionszahlen vorsieht. Mit der Annahme des Gesetzentwurfs werden dem Bund bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie zusätzliche Handlungsmöglichkeiten gegeben, unter anderem:

  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, greifen künftig bundeseinheitliche Regelungen, danach werden bspw. private Zusammenkünfte auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt.
  • Ausgangsbeschränkung: Außerdem gelten zwischen 22 Uhr (die Ausgangssperre in Baden-Württemberg ist bereits ab 21.00 Uhr) und fünf Uhr des Folgetages Ausgangsbeschränkungen vorbehaltlich der gängigen Ausnahmen (Berufsausübung etc.). Darüber hinaus enthält das Gesetz eine über die Landesregelung in BW hinausgehende Ausnahme für abendliche Spaziergänger oder Jogger zwischen 22 und 24 Uhr, wenn sie allein unterwegs sind.
  • Schulbetrieb: Zusätzliche Einschränkungen betreffen den Schulbetrieb. So müssen Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen ab einem Inzidenzwert von 165 den Präsenzunterricht einstellen. Der ursprüngliche Koalitionsentwurf hatte noch einen Inzidenzwert von 200 vorgesehen, der Bundestag reduzierte den Wert auf 165. Ausnahmen sind allerdings für Abschlussklassen und Förderschulen möglich. Die Regelungsfolge des (abgesenkten) Inzidenzwerts 165 gilt dann auch für Kitas sein wird.   
  • Freizeiteinrichtungen: Untersagt wird bei einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 auch die Öffnung von Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos, Theatern und ähnlichen Einrichtungen sowie von Gaststätten. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen sind dagegen weiterhin möglich. Die  Außenbereiche  von  zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden,  wenn  angemessene  Schutz- und  Hygienekonzepte  eingehalten  werden  und  durch  die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs  mittels  eines  anerkannten  Tests  durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird.
  • Handel: Entgegen des ursprünglichen Gesetzentwurfes bleibt bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 150 das sog. Click&Meet und darüber hinaus das sog. Click&Collect möglich.
  • Sport von Kindern: Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf bleibt für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; für Anleitungspersonen kann nach Landesrecht eine Testobliegenheit verfügt werden.
  • Umgang mit geimpften Personen: Darüber hinaus wird der Umgang mit Personen geregelt, die geimpft oder anderweitig immunisiert sind. Hierzu ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung geplant, die vom Bundestag beschlossen werden soll.

Die Beschlüsse müssen alledings noch vom Bundesrat bestätigt werden, damit sie in Kraft treten können. So langen gelten die landesrechtlichen Regelungen weiter.

 
 
 
 

Corona-Verordnungen des Landes erneut geändert (19.04.2021)

Übersicht über die Corona-Regeln ab 19.04.2021

Corona-Regeln im Ortenaukreis ab 19.04.2021

Die Landesregierung hat in Baden-Württemberg die angekündigte Notbremse der Bundesregierung umgesetzt und dazu am Samstag eine Änderung der Corona-Verordnung des Landes beschlossen.  Mehr Infos.

Einen Stufenplan mit den offenen / geschlossenen Einrichtungen bei unterschiedlichen Inzidenzen finden Sie   hier.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortenaukreis: Nächtliche Ausgangssperre ab 19. April (16.04.2021)

Weil die 7-Tage-Inzidenz im Ortenaukreis seit 3 Tagen über 150 liegt, gilt ab Montag wieder eine Ausgangssperre. Zwischen 21 und 5 Uhr darf die Wohnung nur aus triftigen Gründen verlassen werden:

  • zur Ausübung des Berufs oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, wie Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
  • für Arztbesuche, zur Pflege, Therapie oder für Tierarztbesuche
  • zur Begleitung von Personen, die Unterstützung brauchen, von Minderjährigen, Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • zum Gassi gehen
  • für den Besuch religiöser Veranstaltungen
  • für die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien

Mehr Infos auf der  Website des Ortenaukreises.

 

Impftermine für Ü-60 ab 19. April (16.04.2021)

Ab kommenden Montag können sich in Baden-Württemberg alle Menschen über 60 Jahre gegen das Coronavirus impfen lassen. Da ein großer Andrang zu erwarten ist, sollten über 70-Jährige in dieser Woche noch die Chance nutzen, Termine zu vereinbaren.

Bislang waren über 60-Jährige nur bei bestimmten Vorerkrankungen oder aufgrund des Berufs impfberechtigt. So kamen vor allem die bereits jetzt Impfberechtigten über 70- und über 80-Jährigen, die ein besonders großes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, schneller an einen Impftermin.  Mehr Infos.

 

Regelungen für die Schulen ab 19. April (16.04.2021)

Die Schulen im Land kehren ab dem 19. April zum Präsenzbetrieb zurück. Die indirekte Testpflicht gilt inzidenzunabhängig. Mit der Regelung greift Baden-Württemberg der geplanten Anpassung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bund vor.

Ab dem 19. April können alle Jahrgangsstufen in allen Schularten in den Präsenz- bzw. Wechselbetrieb unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln zurückkehren. Darüber hat das Kultusministerium die Schulen am 14. April informiert. Das Land berücksichtigt darüber hinaus die Gesetzesinitiative zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene, der für Stadt- und Landkreise, die über einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegen, eine Untersagung von Präsenzunterricht vorsieht. In den Stadt- und Landkreisen mit den entsprechenden Inzidenzen wird der Unterricht ab dem 19. April auf Fernunterricht umgestellt. Hiervon sind die Notbetreuung für die Jahrgangsstufen 1 bis 7, die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung ausgenommen.
Außerdem wird die indirekte Testpflicht, die bisher nur für Stadt- und Landkreise galt, die über einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegen, entsprechend des Gesetzesentwurfes auf Bundesebene ab dem 19. April auf eine inzidenzunabhängige Testpflicht erweitert. „Wir möchten die Regelungen für die Schulen bereits möglichst passend zur Regelung, die auf Bundesebene absehbar ist, gestalten. So soll der Aufwand für die Schulen, sich an die neuen Regelungen anzupassen, gering sein“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Sie begrüße es zudem, dass an den Schulen nun ausgiebig getestet werde, dies sei ein weiterer Baustein für einen sicheren Präsenzunterricht.  Mehr Infos.

 

Ba-Wü zieht die Notbremse des Bundes bereits zum 19. April (16.04.2021)

Die Neuerungen, die der künftige § 28b des Infektionsschutzgesetzes voraussichtlich mit sich bringen wird, wirken nur noch in einzelnen Bereichen für die Bürgerinnen und Bürger des Landes verschärfend, vieles gilt in Baden-Württemberg ohnehin bereits. Wesentlich ist vor allem, dass ab kommenden Montag ab einer Inzidenz von 100 als ultima ratio auch eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr vorgesehen ist.
 
Die geplanten Änderungen befinden sich zurzeit noch in der juristischen Ausarbeitung, die Ressortabstimmung erfolgt bis zum Wochenende.  Mehr Infos.
 
 
 

Bundesweite Corona-Notbremse beschlossen (13.04.2021)

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des 4. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung beschlossen und sich damit auf bundeseinheitliche Corona-Maßnahmen geeinigt. Das Infektionsschutzgesetz soll um § 28b erweitertet werden, der eine bundeseinheitliche Notbremse ab einer Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Infektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt vorsieht. Die Notbremse soll automatisch nach einer regionalen Überschreitung des Schwellenwertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag gelten.   

Die Notbremse wird entsprechend dem Entwurf folgende Maßnahmen umfassen:

  • Private Kontakte werden auf Zusammentreffen von einem Haushalt mit einer weiteren Person beschränkt.
  • Ausgangsbeschränkungen werden zwischen 21 und 5 Uhr gelten. Ausnahmen von der Ausgangssperre werden nur bei zwingenden Gründen zulässig sein.
  • Geschäfte müssen schließen. Hiervon ausgenommen werden der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. In den zulässigen Geschäften müssen die Kunden FFP2- oder vergleichbare (Atemschutz-)Masken tragen und die Anzahl der Menschen im Laden muss begrenzt werden.
  • Der Betrieb von Freizeit-, Kultur und Sporteinrichtungen wird untersagt. Kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, wenn er allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden kann. Ausnahmen gibt es für Berufs- und Leistungssportler.
  • Restaurants bleiben geschlossen, dürfen aber bis 21 Uhr Speisen zur Abholung anbieten. Die Lieferung wird auch nach 21 Uhr erlaubt sein.
  • Körpernahe Dienstleistungen werden untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit die Art der Leistung es zulässt Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind; vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs ist ein negatives Testergebnis vorzulegen, das nicht älter als 24 Stunden ist.
  • In Bus, Bahn und Taxi sind Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Möglichst soll nur die Hälfe der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
  • Touristische Übernachtungsangebote werden verboten.
  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen werden im Präsenzunterricht zweimal pro Woche auf Corona getestet. Bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz des Schwellenwertes von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse soll auch für Kitas gelten. Eine Notbetreuung kann durch die Länder eingerichtet werden.     

Zudem soll die Bundesregierung ermächtigt werden, eigene Rechtsverordnungen für Gebote und Verbote ab einem Schwellenwert von 100 zu erlassen. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. Die Gesetzesänderung insgesamt gilt für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Das ist derzeit der 30. Juni 2021. Die neuen Regeln sollen in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren. Eine ausdrückliche Zustimmung der Länderkammer ist nicht erforderlich, sie könnte allenfalls Einspruch erheben.

 

Regelungen zu Absonderung und Einreise-Quarantäne geändert (30.03.2021)

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnungen zur  Absonderung und  Einreise-Quarantäne zum 30.03.2021 geändert.
 
Die Änderungen bzgl.  Absonderung im Einzelnen:
  • Ergänzende Definitionen zu PCR-Tests, Schnell- und Selbsttests
  • Einheitliche 14-tägige Absonderungsdauer für alle Kontaktpersonen (Anpassung an die RKI-Empfehlung)
  • Möglichkeit der Verkürzung der Absonderungsdauer auf zehn Tage für positiv getestete Personen, wenn keine Virusvariante festgestellt wird.
  • § 4a wurde aufgehoben: Kontaktperson der Kontaktperson. Damit setzt die Landesregierung ein  Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 2021.
  • Streichung der Kategorie Kontaktperson Cluster-Schüler und damit verbundene Folgeänderungen gemäß RKI-Empfehlung.
  • Testpflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Nachtestpflicht von positiv mittels Selbsttest getesteten Personen.
  • Keine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach überstandener, höchstens drei Monate zurückliegender Corona-Erkrankung, wenn beim Primärfall eine Virusvariante festgestellt wurde.
  • Redaktionelle Anpassungen.

Die Änderungen bzgl.  Einreise-Quarantäne im Einzelnen:
Absonderungsdauer für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten beträgt nach Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 2021 zehn Tage statt bislang 14 Tage bei  Virusvarianten-Gebieten und zehn Tage bei „normalen“ Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten.

 
 
 

Frankreich zum Hochinzidenzgebiet erklärt (29.03.2021)

Einreiseregeln Frankreich ab 28.03.2021

Mit der Einstufung Frankreichs zum Hochinzidenzgebiet durch das Robert-Koch-Institut (RKI) gelten seit Sonntag, 28. März 2021, neue Einreisebestimmungen nach Deutschland. Grundsätzlich gelten bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet eine Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung, das Mitführen eines negativen Tests auf SARS-CoV-2 sowie eine zehntägige Quarantänepflicht. Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind unter anderem Grenzpendler und Grenzgänger sowie Personen, die sich kürzer als 72 Stunden im Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, weil sie beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportiert haben oder weil deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich ist. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der  Homepage des Ortenaukreises.

 

 

Änderungen der CoronaVO zum 29.03.2021 (29.03.2021)

Folgende Änderungen der Corona-Regelungen treten zum 29.03.2021 in Kraft:

Corona-Regeln im Ortenaukreis ab 29.03.2021

  • Neustrukturierung der  Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
  • Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
  • Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Dritten durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
  • Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
  • In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen  7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
  • Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
  • Redaktionelle Anpassungen.

Weitere Infos finden Sie auf der  Homepage der Landesregierung.

 

Osterruhe gekippt! (24.03.2021)

Die in der Bund-Länder-Konferenz am 22.03.2021 beschlossen „Osterruhe“ von Gründonnerstag bis Ostermontag wurde inzwischen von der Bundeskanzlerin zurückgenommen. Mehr Infos dazu auf  tagesschau.de

 

Inzidenzwert über 100: Ortenaukreis zieht die   „Notbremse“ (24.03.2021)

Corona-Regeln im Ortenaukreis ab 26.03.2021

Wie befürchtet bewegt sich die Sieben-Tages-Inzidenz seit einigen Tagen über dem Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Mit der Feststellung des Gesundheitsamtes von heute sind gemäß § 20 Absatz 6 CoronaVO einige nachteilige Folgen ab Freitag, 26.03.2021 verknüpft:

  • Der Einzelhandel darf kein Click & Meet (Öffnung nach vorheriger Terminvergabe) mehr anbieten. „Click & Collect“ (online bestellen und abholen) ist möglich.
  • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt darf sich nur noch mit höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, treffen. Kinder der beiden Haushalte bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Dies gilt auch für private Veranstaltungen.
  • Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, müssen schließen.
  • Schließung von Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeitsport. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen.
  • Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur noch im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.

Weitere Infos und die entsprechende Feststellung des Gesundheitsamtes (in Form einer Allgemeinverfügung) finden Sie auf der  Internetseite des Ortenaukreises. Die Maßnahmen werden gemäß der CoronaVO wieder zurückgenommen, sobald die Inzidenz an fünf Tagen unter die Schwelle von 100 Neuinfektionen fällt.

Die genauen Regelungen zu den Beschlüssen der Ministerpräsidenten-Konferenz vom 22.03.2021 und speziell zu den „Ruhetagen“ von Gründonnerstag bis Ostermontag liegen bislang noch nicht vor.

 

Änderungen der CoronaVO zum 22. März (22.03.2021)

  • Überblick Corona-Regeln ab 22.03.2021

    Ausweitung der erweiterten Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) auf die  Grundschulen und weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
  • Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht entfällt. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
  • Zulassung von Wechselunterricht zur Wahrung des Abstandsgebots für die Klassenstufen 5 und 6 sowie an allen Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen.
  • Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen sie nur Online-Angebote anbieten (Notbremse).
  • Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
  • In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.
  • Fahrschulen dürfen auch Aufbauseminare nach  § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und  Fahreignungsseminare nach § 4a StVG durchführen.

 

CoronaVO erneut geändert / 4. Öffnungschritt kommt wg. steigender Infektionszahlen vorerst nicht (18.03.2021)

Die Landesregierung plant ab Montag weitere Anpassungen der  Corona-Regeln. Demnach wird der von der Ministerpräsidentenkonferenz am 3. März beschlossene 4. Öffnungsschritt innerhalb des  Stufenplans – geplant frühestens ab dem 22. März – zunächst zurückgestellt. Der Schritt sieht weitere Öffnungen bei Inzidenzwerten unter 50 bzw. zwischen 50 und 100 Infektionen auf 100.0000 Einwohner vor. Die für diesen Öffnungsschritt notwendigen stabilen beziehungsweise rückläufigen Inzidenzen sind derzeit aber nicht in Sicht. Ministerpräsident Winfried Kretschmann: „Die aktuelle Lage ist derart dynamisch, dass wir unsere Maßnahmen an diesem Infektionsgeschehen ausrichten müssen. Die Tendenz zeigt leider in die falsche Richtung. Auf dieser Grundlage sind weitere Öffnungen derzeit unrealistisch und nicht sinnvoll.“ Zusätzlich wird ab Montag an den Schulen neu eingeführt: Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler. Die Maskenpflicht gilt im und außerhalb des Unterrichts. In einer Übergangsphase können die Schülerinnen und Schüler auch Alltagsmasken tragen, wenn kurzfristig keine medizinischen Masken für Kinder beschafft werden können. Auch an weiterführenden Schulen müssen ab Montag medizinische Masken getragen werden. Weiterhin soll den weiterführenden Schulen zur Umsetzung der Abstandsregeln ermöglicht werden, Wechselunterricht zu wählen. Dies gilt auch für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ). Eine entsprechende Änderungsverordnung ist derzeit in Arbeit.

 

 

Lockerungen im Ortenaukreis werden zum 20.03.2021 wieder aufgehoben (18.03.2021)

Änderungen zum 20.03.2021

Allgemeinverfügung Aufhebung Lockerungen

Das Landratsamt Ortenaukreis (LRA) hat heute mitgeteilt, dass die Lockerungen, die für den Ortenaukreis seit dem 08.03.2021 gelten, zum Wochenende hin wieder zurückgenommen werden müssen. Begründung: Seit der Lockerung sind die Infektionszahlen im Ortenaukreis leider wieder angestiegen. Das LRA stand zuvor in intensivem Austausch mit dem Sozialministerium, um darauf hinzuweisen, dass aus der Sicht des Gesundheitsamtes ein diffuses Infektionsgeschehen nicht vorliege. Als Abwägungsfaktor habe man dabei unter anderem berücksichtigt: Überblick über das Infektionsgeschehen, Nachverfolgung der Infektionsketten, Impfung der besonders vulnerablen Gruppen, keine Überlastung des Gesundheitssystems. Das Sozialministerium hat das erhoffte Einvernehmen aber nicht erteilt. Vielmehr sah sich das Sozialministerium veranlasst, den Ortenaukreis mit Schreiben vom 17. März 2021 um 21:00 Uhr fachaufsichtlich anzuweisen, das Infektionsgeschehen unverzüglich als über 50 Neuinfektionen / 100.000 Einwohner festzustellen und damit alle weiteren Maßnahmen nach der CoronaVO zu treffen. Das LRA hat daraufhin eine entsprechende   Allgemeinverfügung erlassen, wonach die Lockerungen (Ausnahmen) ab Samstag, 20.03.2021 nicht mehr gelten und nun wieder die   allgemeinen Regeln der CoronaVO zu beachten sind. So muss zum Beispiel der Einzelhandel am Samstag wieder schließen, wobei die Möglichkeit von Click & Meet erhalten bleibt. Auch die weiteren Lockerungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen und Sportstätten sowie Kunst- und Musikschulen/-unterricht gelten vorerst nicht mehr.

Danach gilt bzgl.  des Freizeit- und Amateursports ab kommenden Samstag wieder Folgendes: Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport nur noch mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.

Kunst- und Musikschulen bzw. -unterricht: Einzelunterricht und Unterricht von Gruppen von bis zu fünf Kindern (bis einschließlich 14 Jahre) ist nicht mehr möglich.

Hier finden Sie eine  Übersicht, über die geschlossenen / geöffneten Einrichtungen und Aktivitäten nach dem Stufenplan geordnet nach den verschiedenen Inzidenzstufen (unter 50, unter 100 und über 100).

 

 

Umsetzung des Corona-Stufenplans in Baden-Württemberg und im Ortenaukreis (08.03.2021)

Lockerungen zum 08.03.2021

Der Bund und die Länder haben sich bei ihrem Treffen am 03.03.2021 auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt. Diese sehen zum 08.03.2021 Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Hier finden Sie einen  Überblick über die Änderungen sowie die aktuelle   Übersicht über die geschlossenen und offenen Einrichtungen bzw. Aktivitäten.

Lockerungen im Ortenaukreis ab 08.03.2021

Da im Ortenaukreis die Inzidenzahl dauerhabt unter 50 war bwz. ist, gelten hier weitergehende Lockerungen nach dem Stufenplan. Der Ortenaukreis hat hierzu auch eine  Pressemitteilung mit weiteren Infos herausgegeben. 

 

 

Ergebnisse der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 (05.03.2021)

Stufenplan für Öffnungen, Stand 04.03.2021

Bei möglichen Lockerungen im Rahmen des von Bund und Ländern vorgelegten Öffnungskonzepts soll in Baden-Württemberg als Maßstab die regionale Sieben-Tage-Inzidenz in den Stadt- und Landkreisen gelten. Der  Beschluss der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin hat ein Öffnungskonzept vorgelegt, das, über die Maßnahmen im zweiten Öffnungsschritt hinaus, unterschiedliche Lockerungen ermöglicht bei Sieben-Tage-Inzidenzen unter 50 und Inzidenzen, die sich zwischen 50 und 100 bewegen. Hierbei wurde offen gelassen, ob von einer landesweiten oder regionalen Inzidenzen („…in dem Land oder einer Region…“) ausgegangen werden soll. Die Umsetzung der Beschlüsse und die damit verbundenen Änderungen der verschiedenen Corona-Verordnungen erfolgt vermutlich am Wochenende, sodass die ersten Änderungen bereits am Montag, 08.03.2021 in Kraft treten können. Weitere Infos finden Sie auf der  Homepage der Landesregierung.

 

 

 CoronaVO zum 01.03.2021 erneut geändert (01.03.2021)

Corona-Regeln ab 01.03.2021

Die wichtigsten Änderungen:

  • Öffnung der Friseurbetriebe,
  • Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung ist wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt.
  • Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau und Raiffeisenmärkten ist wieder möglich.
  • Die Befreiung von der Maskenpflicht bei Gremiensitzungen und anderen Veranstaltungen gem. § 10 Abs. 4 gilt nicht für Besucher.

Eine  Übersicht der ab 1. März gültigen Regelungen sowie der  geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten stellt das Land auf seiner  Website zur Verfügung.

Die aktuell impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg können in der  Liste des Sozialministeriums eingesehen werden.

 

 CoronaVO erneut geändert und Lockdown bis 7. März verlängert (15.02.2021)

Übersicht Corona-Regeln Feb. 2021

  • Verlängerung der Verordnung bis 7. März 2021.
  • Kitas und Schulen bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen.
  • Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterreicht starten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht.
  • Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
  • Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
  • Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
  • Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Kund*innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
  • Bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie medizinischer Fußpflege muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
  • Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
  • Im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sind möglich. 
  • Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Bewohner*innen oder Patient*innen hat, ist von der FFP2-/KN95-/N95-Maskenpflicht ausgenommen.
  • Regelungen für den Ablauf von Wahlen festgelegt (siehe § 10a).

Weitere Infos finden Sie auf der   Homepage der Landesregierung. Eine Zusammenstellung der wichtigsten   Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus finden Sie   hier.

 

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen aufgehoben (11.02.2021)

Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen werden zum 11. Februar 2021 aufgehoben. Damit setzt das Land ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim um. Die Kommunen sind angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist. Dies ist nicht über die Corona-Verordnung geregelt, sondern über einen Erlass des Sozialministeriums. Über mögliche Beschränkungen informieren die Stadt- und Landkreise vor Ort. Der  Ortenaukreis plant derzeit keine Ausgangsbeschränkungen, obwohl die 7-Tage-Inzidenz über 50 liegt.

 

Ab 25.01.2021 gilt erweiterte Maskenpflicht (22.01.2021)

Übersicht erweiterte Maskenpflicht

In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.

  • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
  • Im Einzelhandel
  • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
  • Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
  • Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
  • Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.

 Hinweise des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)

 

Wichtige Infos zum Impfen (20.01.2021)

Plakat Impfkampagne

Alle Infos zum Impfen, zu den beiden Kreisimpfzentren (KIZ), deren Öffnungzeiten, den notwendigen Unterlagen und zur Terminvereinbarung finden Sie auf der  Homepage des Ortenaukreises.

Coronavirus-Nachbarschaftshilfe in Berghaupten: Sollten Sie aufgrund der aktuellen Corona-Situation Hilfe benötigen (beispielsweise Fahrdienste zu Arzt- oder Impfterminen), können Sie sich gerne mit dem Bürgerbüro im Rathaus, Tel.: 07803/9677-0, E-Mail:  gemeinde@berghaupten.de, in Verbindung setzen. Wir stellen dann den Kontakt zu einem der Helfenden her. Außerdem freuen wir uns auch über weitere Ehrenamtliche, die ihre Hilfe gerne anbieten wollen.

 

Regelungen des verschärften Lockdowns ab 11.01.2021 (08.01.2020)

Übersicht Regelungen Jan. 2021

Inzwischen hat die Landesregierung am 08.01.2021 die geänderte CoronaVO notverkündet. Nähere Infos zu den einzelnen Regelungen finden Sie auf der  Homepage der Landesregierung und auf der beigefügten  Übersicht. Dort finden Sie u.a. auch eine  Übersicht über die geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten.

Außerdem wurden weitere Verordnungen geändert bzw. erlassen:

Ab dem 11.01.2021 gilt in Baden-Württemberg die neue   Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung. Neu eingeführt wird nach Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 05.01.2021 eine zusätzliche Testpflicht bei Einreise. Bei Einreise aus einem Risikogebiet besteht weiterhin grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht, die frühestens mit einem ab dem fünften Tag der Quarantäne erhobenen negativen Testergebnis beendet werden kann. Künftig gilt zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise. Der Testpflicht kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Diese sogenannte „Zwei-Test-Strategie“ wird vor dem Hintergrund der aktuell sehr dynamischen Entwicklung und des Auftretens von Mutationen des Coronavirus eingeführt.

Eine vollständige  Übersicht über alle derzeit geltenden Verordnungen und deren Inhalte finden Sie  hier.

Eine Zusammenstellung der wichtigsten   Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus finden Sie   hier.

 

 

Lockdown bis Ende Januar verlängert (05.01.2021)

Übersicht Änderungen verlängerter Lockdown

Weiter hohe Infektionszahlen und eine Beschleunigung der Ansteckungen durch Mutationen des Corona-Virus machen es unablässig, die Corona-Maßnahmen der vergangenen Wochen zunächst bis Ende Januar zu verlängern und teilweise nachzuschärfen. Darauf haben sich der Bund und die Länder verständigt. Hier die wichtigsten Änderungen, die in den kommenden Tagen in die  CoronaVO eingearbeitet werden:

  • Die bestehenden Maßnahmen werden bis 31. Januar 2021 verlängert, d.h. Schulen, Kitas, Einzelhandel, Gaststätten, Sportstätten etc. bleiben weiterhin geschlossen. In Baden-Württemberg bleiben die Ausgangsbeschränkungen weiter bestehen.
  • Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich. Kinder unter 14 werden dabei – anders als in den vergangenen Wochen – mitgezählt.
  • Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus einem Risikogebiet soll eine Testpflicht eingeführt werden. Der Test kann 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise stattfinden. Die zehntägige Quarantänepflicht bleibt weiterbestehen und kann auch weiterhin erst nach frühestens fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test beendet werden.
  • Der „Click&Collect-Service“ im Einzelhandel wird ab 11.01.2021 wieder möglich sein. Kunden können so im Internet oder per Telefon Ware bei einem Einzelhändler bestellen, einen Abholtermin vereinbaren und die Ware selbst abholen. Baden-Württemberg hatte dies wegen des zu erwartenden großen Andrangs in der Weihnachtszeit untersagt.

Weitere Infos zu den Änderungen und Verschärfungen ab 11.01.2021 finden Sie auf der  Homepage der Landesregierung.

Eine Zusammenstellung der wichtigsten  Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus finden Sie  hier.

 

 

Fragen und Antworten zum Winter-Lockdown (17.12.2020)

Übersicht über Regelungen vom 16.12. bis 10.01.

Ab dem 12. Dezember gelten in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen. Hier finden Sie die wichtigsten  Fragen und Antworten zu dem Thema.

Eine anschauliche Übersicht zu den Regelungen, die zwischen 16.12. und 10.01. gelten, finden Sie  hier.

Eine Übersicht über die geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten finden Sie  hier.

 

 

Landesweite Ausgangsbeschränkungen ab 12.12.2020 (11.12.2020)

Die Landesregierung wird noch heute folgende Änderungen der CoronaVO mit einer Gültigkeit ab morgen, 12.12.2020,  notverkünden:

Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit – der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
  • Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
  • Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs.
  • Besuch von religiösen Veranstaltungen.
  • Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember.

 

Auch tagsüber wird es ab dem 12. Dezember Ausgangsbeschränkungen geben. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:

  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
  • Erledigung von Einkäufen.
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Mehr Informationen zu den Kontaktbeschränkungen finden Sie in unserem FAQ.
  • Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.

Weitere Infos finden Sie auf der  Homepage der Landesregierung.

 

Bund-Länder Beschlüsse vom 25.11.2020: Fortsetzung des Teil-Lockdowns bis 20.12.2020

Übersicht über die Beschlüsse vom 25.11.2020

Die am 28.10.2020 beschlossenen Maßnahmen für November werden bundesweit bis 20.12.2020 verlängert und teilweise verschärft. Weitere Infos finden Sie in der Kurz-Übersicht und auf der   Homepage der Landesregierung.

 

Änderungen der Quarantänebestimmungen bei Ein- und Rückreise (06.11.2020)

Vom 8. November 2020 an gilt in Baden-Württemberg die  neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Eine wesentliche Änderung: Der Quarantänezeitraum wird von 14 auf zehn Tage verkürzt. Die neue Verordnung berücksichtigt weiterhin verschiedene Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise wird jedoch nicht mehr generell möglich sein. Neu ist hingegen die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Weitere Infos finden Sie auf der  Homepage der Landesregierung.

 

Änderungen der Corona-Verordnung zum 02.11.2020 (03.11.2020)

Neue Regeln ab 02.11.2020

Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Der exponentielle Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich. Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020. Weitere Infos finden Sie auf der   Homepage der Landesregierung und in Kurzform in der Übersicht.

 

Teil-Lockdown ab 02.11.2020 (29.10.2020)

Übersicht über die Maßnahmen ab 02.11.2020

Die stetig steigenden Infektionszahlen und auch die steigende Zahl von Patienten, die intensivmedizinische Betreuung benötigen, machen weitere Einschränkungen erforderlich, damit sich das Virus nicht weiter unkontrolliert und explosionsartig verbreitet. Der Bund und die Länder haben sich daher heute auf weitere harte Einschnitte, aber auch Hilfen für die betroffenen Gewerbe geeinigt. Weitere Infos finden Sie auf der  Homepage der Landesregierung und in der Übersicht.

 

 

Alarmstufe rot: Land ruft 3. Pandemiestufe aus (20.10.2020)

Baden-Württemberg wappnet sich für die kritische Phase. Angesichts der hochdynamischen Entwicklung der Infektionszahlen hat die Landesregierung die dritte Pandemiestufe ausgerufen. Dazu wurde die  Corona-Verordnung um landesweit geltende, verschärfte Maßnahmen ergänzt. Die neuen Regelungen traten zum 19.10.2020 in Kraft.

Was bedeutet die Ausrufung der  dritten Pandemiestufe?

Zusätzlich und ergänzend zu der an der lokalen Inzidenz orientierten Hotspot-Strategie gemäß dem Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 14.10.2020 werden weitere landesweite Maßnahmen ergriffen.

  • Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
  • Ansammlungen nach § 9 CoronaVO werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
  • Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt.

Weitere Infos zu den getroffenen Maßnahmen finden Sie  hier. Darüber hinaus können Städte und Landkreise, in denen eine Inzidenz von mehr als 50 / 100.000 Einwohner vorherrscht, per Allgemeinverfügung weitergehende, noch schärfere lokale Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel nächtliche Ausgangssperren verhängen.

Die Landesregierung appelliert noch einmal eindringlich an die Bevölkerung: Jede und jeder Einzelne kann auch weiterhin mit der Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Wo möglich, sollen Bürgerinnen und Bürger zudem die Anzahl ihrer Kontakte reduzieren und auf Reisen verzichten.

 

Teilnehmerzahl bei privaten Feiern wird begrenzt (08.10.2020)

Im Zusammenhang mit der pandemiebedingten Begrenzung der Teilnehmerzahl bei der Durchführung von privaten Veranstaltungen und Feiern hat die Gemeinde Berghaupten eine Allgemeinverfügung erlassen, die im Wege der Notbekanntmachung per Internet und Aushang bekannt gemacht wird und damit bereits zum 09.10.2020 in Kraft tritt. Aufgrund der stark gestiegenen Corona-Infektionen hat das Landratsamt Ortenaukreis den Kommunen empfohlen, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, um ein noch stärkeres Ansteigen der Infektionszahlen zu verhindern. Dabei werden private Veranstaltungen und Feiern bzgl. der Teilnehmerzahlen eingeschränkt. In angemieteten Räumen dürfen ab sofort nur noch max. 50 Personen, in Privaten Räumen nur noch max. 25 Personen zusammen feiern. Den Wortlaut der Allgemeinverfügung finden Sie   hier.

 

 

Landesregierung ruft die 2. Pandemiestufe aus (06.10.2020)

Aufgrund steigender Infektionszahlen und diffusem Ausbruchsgeschehen in einzelnen Landkreisen hat die Landesregierung am 06.10.2020 die zweite Pandemiestufe („Anstiegsphase“) ausgerufen und appelliert eindringlich an die Menschen, sich an die Corona-Regeln zu halten. Kontrollen werden weiter verschärft. Deutlich ansteigende Infektionszahlen, ein diffuses Infektionsgeschehen in einzelnen Landkreisen, zahlreiche Ausbrüche nach privaten Feiern sowie der erneute Übertrag des Virus in Pflegeheime waren ausschlaggebend für diesen Schritt. In der sog. „Hab‘ Acht-Stufe“ soll alles getan werden, damit sich kein exponentieller Anstieg der Zahlen entwickelt. Ein zweiter landesweiter Lockdown soll unbedingt verhindert werden. Die neue Stufe bringt erst einmal keine neuen landesweiten Einschränkungen mit sich, sondert ruft alle zu noch mehr Wachsamkeit, Sorgfalt und zur Einhaltung der Corona-Regeln (AHA = Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) auf.

Gleichzeitig werden die Kontrollen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einkaufsstätten, Restaurants, Bars und Kneipen sowie in Hotels und bzgl. des Mindestabstands und der Maskenpflicht in geschlossenen Räumen weiter verschärft.

Dort, wo die Inzidenz über einen längeren Zeitraum hoch ist (über 35/100.000 Einwohner), werden die örtlichen Behörden regionale, durchaus auch empfindliche Einschränkungen vornehmen können, wie zum Beispiel die Teilnehmerzahlen für private Feiern zu begrenzen oder lokale Alkoholverbote auszusprechen.

Ziel ist es, auf Basis der erarbeiteten, landesweit einheitlichen adaptiven Pandemieschutzstrategie das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu halten und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu bewahren.

Weitere Informationen der Landesregierung finden Sie  hier.

 

Ba-Wü wappnet sich für zweite Corona-Welle (15.09.2020)

Die Landesregierung hat sich intensiv auf eine mögliche zweite Infektionswelle vorbereitet. Ein  neues Stufensystem gibt Auskunft über die Pandemielage im Land. Dabei werden die drei Phasen „Stabil“, „Anstieg“, und „kritisch“ unterschieden. Ministerpräsident Winfried Kretschmann appelliert an die Menschen im Land, weiterhin vorsichtig zu sein. Angesichts wieder steigender Infektionszahlen und mit Blick auf den Herbst hat sich die Landesregierung während des Sommers intensiv auf eine mögliche zweite SARS-CoV-2-Welle vorbereitet. Eine interministerielle Arbeitsgruppe, an der auch die kommunalen Landesverbände beteiligt waren, hat sich hierzu auf eine landesweit einheitliche Pandemieschutzstrategie verständigt.

  • Stufensystem gibt künftig Auskunft über Pandemie-Lage im Land
  • Appell an die Menschen im Land, weiter vorsichtig zu sein
  • Abstands- und Hygieneregeln weiter wichtig

 

Keine Tests mehr für Rückkehrer aus Nicht-Risikogebieten (13.09.2020)

Ab dem 15. September 2020 wird es keine kostenfreien Tests mehr für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten sondern nur noch für Rückkehrer aus Risikogebieten geben. Die Hauptreisezeit ist vorbei und alle Beteiligten müssen ihre Kapazitäten nun für Menschen mit einem höheren Infektionsrisiko einsetzen. Das Angebot kostenfreier Corona-Tests für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten endet am 15. September 2020. Ab dem 16. September steht diese Möglichkeit nur noch Rückreisenden aus Risikogebieten zur Verfügung. Dies geht auf einen Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 27. August 2020 zurück.

 

Änderungen der Coronaverordnung zum 06.08.2020

Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hat die Landesregierung ihre  Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) vom 1. Juli 2020 erstmals geändert. Die Änderungen treten am 6. August 2020 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen zum 6. August:Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird verlängert. Die Regelung zur Maskenpflicht an Schulen wird ergänzt. Gleichzeitig erfolgen an einzelnen Stellen Korrekturen, die vor allem der Klarstellung und Beseitigung bestehender Regelungslücken dienen.

 

Viele Beschränkungen entfallen, viele Einzelverordnungen auch (26.06.2020)

Das Eindämmen der Corona-Pandemie war in Baden-Württemberg mit vereinten Kräften aller sehr erfolgreich. Momentan ist das Infektionsgeschehen stabil in einem niedrigen Bereich und gut zu kontrollieren. Mit der neuen überarbeiteten Corona-Verordnung können viele Einzelverordnungen entfallen. Zudem gibt es etwa beim Sport weitere Lockerungen. Die  neue Corona-Verordnung des Landes gilt ab dem 1. Juli. Sie ist nicht nur komplett neu gestaltet und übersichtlicher als zuvor, sondern es entfallen dann auch viele Beschränkungen. Die neue Corona-Verordnung regelt viele Dinge allgemein, die bisher in verschiedenen Einzelverordnungen festgelegt waren. Zum Beispiel die Maskenpflicht für bestimmte Branchen oder Hygieneanforderungen. Diese wurden nun vereinheitlich und dadurch entfallen viele der bisherigen Einzelverordnungen zum 1. Juli.

Ausführliche Informationen über alle Lockerungen und Änderungen in den verschiedenen Bereichen finden Sie  hier.

 

Landesregierung fasst Coronaverordnung komplett neu (23.06.2020)

Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Die  Neufassung gilt ab 1. Juli.

Die wichtigsten Änderungen der  neuen Verordnung im Überblick

  • Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
  • Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
  • Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
  • Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
  • Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
  • Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
  • Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
  • Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
  • Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
    • Vergnügungsstätten
    • Kosmetik und medizinische Fußpflege
    • Beherbergungsbetriebe
    • Freizeitparks
    • Gaststätten
    • Bordgastronomie
    • Veranstaltungen
    • Private Veranstaltungen
    • Indoor-Freizeitaktivitäten
    • Maskenpflicht in Praxen

 Corona-Verordnung in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung

 Wo stehen wir in Sachen Corona? Warum braucht es weiterhin noch Maßnahmen zum Infektionsschutz?

 Aktuelle Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg

 

Coronaverordnung erneut geändert: Feiern und Treffen werden erleichtert (10.06.2020)

Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat die Landesregierung ihre  Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die Änderungen treten am Mittwoch, den 10. Juni 2020, bzw. am Montag, den 15. Juni 2020, in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Bereits seit dem 9. Juni sind Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden wieder möglich. Die  Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen.
  • Die Corona-Verordnung des Landes wird mit Ausnahme des § 4a (Einrichtungen nach § 111a SGB V) bis einschließlich 30. Juni verlängert. § 4a tritt mit Ablauf des 14. Juni außer Kraft.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.
  • Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
  • Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen.
  • Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für  Bäder wird auf  Saunen erweitert.
  • Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
  • Im  Einzelhandel gilt nun aufgrund einer Gerichtsentscheidung, dass bei der Festlegung der max. zulässigen Personenzahl die Richtgröße von 20 qm durch 10 qm als verbindliche Mindestfläche pro Person bezogen auf die Verkaufsfläche ersetzt wurde.

 

Weitere Lockerungen der  Corona-Verordnung: Treffen im privaten Raum, Veranstaltungen und weitere Öffnungen (26.05.2020)

Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 27. Mai 2020, bzw. Dienstag, den 2. Juni 2020. Die wesentlichen Änderungen vom 26. Mai:

Treffen im privaten Raum

Künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.

Veranstaltungen

  • Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden werden bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt.
  • Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen – also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten – wieder stattfinden, etwa Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen. Die mögliche Personenzahl wird gerade final abgestimmt.
  • Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen vorgelegt werden muss. Zu dieser Veranstaltungsart gehören etwa Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kino, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Unternehmen wie Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen oder Behörden, Examens- und Abschlussveranstaltungen. Das heißt, zum 1. Juni können Kultureinrichtungen und Kinos mit festen Sitzplätzen für bis zu 100 Teilnehmende wieder öffnen. Hierzu wird zeitnah noch eine gesonderte Verordnung erlassen, die Fragen zu Hygienevorschriften und Abstandsregeln beinhaltet.

Weitere Öffnungen ab dem 2. Juni

  • Ab dem 2. Juni dürfen Kneipen und Bars wieder unter Hygienevorgaben öffnen.
  • Zudem sollen öffentliche Bolzplätze wieder benutzt werden können.
  • Ab dem 2. Juni können  Sportanlagen und Sportstätten wieder öffnen, auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa bei Fitnessstudios und Tanzschulen sowie ähnlichen Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen.  Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind.
  • Um Schwimmkurse durchzuführen, dürfen Schwimm- und Hallenbäder ab dem 2. Juni wieder öffnen. Dazu gehören auch Kurse zum therapeutischen Schwimmen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.
  • Jugendhäuser dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen und öffnen voraussichtlich ab 2. Juni.
  • Die bereits beschlossenen Öffnungen zum Pfingstwochenende für etwa  Hotels, Freizeitparks und Freizeiteinrichtungen ab 29. Mai gelten weiter.

 

Weitere Lockerungen der  Corona-Verordnung: Eingeschränkter Regelbetrieb bei der Kinderbetreuung und Öffnung der Gaststätten unter Auflagen (18.05.2020)

Die Landesregierung hat am 16. Mai die  CoronaVO erneut geändert. Entsprechend der zweiten Stufe des Stufenplans wird die Kinderbetreuung zu einem eingeschränkten Regelbetrieb ausgeweitet. So sollen neben Kindern, die bereits die erweiterte Notbetreuung besucht haben, auch Kinder mit besonderem Förderbedarf betreut werden. Darüber hinaus können weitere Kinder berücksichtigt werden, abhängig von den räumlichen und personellen Kapazitäten vor Ort. Obergrenze ist dabei die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße.

Außerdem dürfen ab 18. Mai Speisegaststätten, Cafés und Eisdielen wieder unter  Auflagen öffnen. Ebenso dürfen Bildungseinrichtungen jeglicher Art wieder öffnen.

Für den 29. Mai sieht die Verordnung die Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, sowie von Freizeitparks und für Anbieter von Freizeitaktivitäten vor, auch innerhalb geschlossener Räume. Dafür gelten jeweils gesonderte Hygieneauflagen und das Abstandsgebot.

Ab dem 2. Juni können dann wieder alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnlich Einrichtungen öffnen. Zudem können Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder öffnen, um Schwimmkurse und Schwimmunterricht anzubieten und Prüfungen abzunehmen. Auch für diese Öffnungen gelten Hygieneauflagen und Abstandsgebot.

Die Untersagung des Betriebs der in § 4 Abs. 1 der  CoronaVO genannten Einrichtungen wird bis zum 5. Juni verlängert. Damit wird wieder ein Gleichlauf zu den Ansammlungs- und Veranstaltungseinschränkungen hergestellt.

Weitere Infos finden Sie auch in den aktuellen  Auslegungshinweisen zur CoronaVO.

 

8. Änderung der CoronaVO bringt weitere Lockerungen (11.05.2020)

Ab dem 11. Mai gelten weitere Lockerungen der CoronaVO. So gibt es Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen und der Breitensport im Freien ist unter Auflagen wieder erlaubt.

In der neuerlichen Änderung der  CoronaVO sind unter anderem erweiterte soziale Kontaktmöglichkeiten und die weiteren Öffnungen im Dienstleistungsbereich sowie für den Breitensport im Freien und Profisport geregelt. In einem weiteren Schritt sollen  Gastronomie und Hotels geöffnet werden. Im Detail regelt die geänderte Verordnung, dass ab dem 11. Mai der Aufenthalt draußen nun auch mit Angehörigen eines weiteren Haushalts gestattet ist. In privaten Räumen ist nun auch ein Treffen mit Geschwistern und deren Familien sowie Personen aus einem weiteren Haushalt möglich.

Ab dem 11. Mai gelten zudem weitere Lockerungen: So können Sonnenstudios und zusätzlich zu den Friseuren weitere körpernahe Dienstleistungen wieder öffnen (Massage-, Kosmetik-, Nagel- und Tattoo-/Piercingstudios),  Sportanlagen im Freien für Sportarten ohne Körperkontakt (etwa Tennis- oder Golfplätze), Anlagen im Freien für Sport mit Tieren (z.B. Reitanlagen, Hundeschulen), Spielhallen und vergleichbare Vergnügungsstätten, Fahr- und Flugschulen, Sportboothäfen, Häfen und Flugsportplätze. Die Öffnungen unterliegen jeweils strengen  Hygieneauflagen.

Die  Maskenpflicht gilt ab dem 11. Mai neben dem öffentlichen Personennahverkehr auch für den Fernverkehr und für Flughafengebäude.

Die Verordnung sieht zudem vor, dass die Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen geändert werden können. Das Sozialministerium wird voraussichtlich zum 18. Mai hierzu eine eigene Verordnung erlassen, mit der wieder mehr Besuche in den Einrichtungen ermöglicht werden.

Ab dem 18. Mai können auch  Speisegaststätten im Außen- und Innenbereich sowie die Ferienwohnungen und Campingplätze für Wohnwagen etc. (keine Zelte) wieder schrittweise öffnen, ebenso Freizeiteinrichtungen im Freien. Ausgenommen sind Freizeitparks, die ab dem 29. Mai folgen können. Das gilt auch für Beherbergungsbetriebe wie Hotels. Nach Pfingsten werden weitere Lockerungen folgen, etwa für Fitnessstudios, Tanzschulen und Kletterhallen sowie Indoorsporthallen.

 

 

Freizeiteinrichtungen im Freien wieder geöffnet (08.05.2020)

Nach dem Waldsee und den Kinderspielplätzen wurden inzwischen auch die im Rahmen der Corona-Pandemie vorübergehend gesperrten Freiluft-Freizeiteinrichtungen der Gemeinde wie Sägereck, Barack, Klingelhalde etc. wieder freigegeben.

Bitte beachten Sie bei der Benutzung unbedingt die Abstands- und Hygienevorschriften.

 

 

 

 

 

Ministerpräsidenten der Länder stellen weitere, stufenweise Lockerungen in Aussicht
Ba-Wü lockert Beschränkungen nach Stufenplan (06.05.2020)

Kurzfassung des Corona-Fahrplans Ba-Wü, 06.05.2020

Stufenfahrplan Ampel, 07.05.2020

Der von Ministerpräsident Winfried Kretschmann vorgestellte  Fahrplan zum Ausstieg aus den Corona-Beschränkungen gilt vorbehaltlich der Infektionslage und muss noch vom Kabinett verabschiedet werden. Dabei will man als das Bundesland mit der zweithöchsten Inzidenz bei Covid-19 besonnen und vorsichtig beim Wiederhochfahren der Wirtschaft und des gesellschaftlichen Lebens vor. Ab dem 11. Mai sind in einer ersten Lockerung der Kontaktbeschränkungen auch Geschwister von der Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen in privaten Räumen ausgenommen. Künftig darf man auch mit den Personen eines weiteren Hausstands – also einer anderen Familie oder Wohngemeinschaft – rausgehen. Ansonsten hat sich die Ministerpräsidentenkonferenz darauf verständigt, die sonstigen Kontaktbeschränkungen bis zum 5. Juni aufrecht zu erhalten. Wie bereits angekündigt, dürfen Musik- und Jugendkunstschulen unter Auflagen wieder öffnen. Die Besuchsregeln in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen werden gelockert. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass Landkreisen oder kreisfreien Städten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage sofort wieder ein konsequentes Beschränkungskonzept umsetzten müssen. Es gehe darum, lokale und regionale Brandherde umgehend durch schnelle, örtlich begrenzte Beschränkungen zu bekämpfen. Öffnungen und Lockerungen sind schneller möglich, je besser sich die Infektionszahlen entwickeln. Sollten sich diese dagegen wieder verschlechtern, müssten Lockerungen und Öffnungen länger bestehen bleiben oder sogar befristet wieder zurückgenommen werden. Die Landesregierung plant in mehreren Stufen die Maßnahmen der Corona-Verordnung zurück zu nehmen. Der Stufenplan gilt vorbehaltlich der aktuellen Infektionslage in Baden-Württemberg. Für die allermeisten Öffnungen und Lockerungen gelten strenge Hygienevorgaben und Infektionsschutzmaßnahmen.

 

7. Änderung der CoronaVO bringt weitere, vorsichtige Lockerungen (04.05.2020)

Regeln zur Benutzung der Spielplätze, 05.05.2020

Das Kabinett hat am 2. Mai 2020 im Umlaufverfahren die siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Darin ist unter anderem die Öffnung der Spielplätze, Museen, Ausstellungen, Zoos und der außerschulischen beruflichen Bildung geregelt. Allerdings gilt diese Öffnung erst ab Mittwoch, 6. Mai, um den Kommunen Zeit zu geben, Hygieneregeln für die Spielplätze vorzubereiten. Das gilt ebenso für Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser, Gedenkstätten, Zoos, Tierparke und botanische Gärten. Einrichtungen für die außerschulische berufliche Bildung werden bereits ab Montag, 4. Mai, wieder geöffnet, etwa bei den Industrie- und Handwerkskammern oder für die Pflegeberufe. Die Öffnung erfolgt nach einem Stufenkonzept. Ebenfalls ab Montag sind Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen wieder erlaubt. Demonstrationen werden erlaubt, wenn Hygienevorgaben erfüllt werden können. Einzelhandelsgeschäfte können ab Montag, den 4. Mai, wieder vollumfänglich öffnen, auch wenn ihre Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter ist. Zahnärzte dürfen wieder alle Leistungen anbieten. Ebenso dürfen  Friseursalons und Fußpflegestudios wieder öffnen. Alle Öffnungen unterliegen jeweils spezifischen und strengen Hygiene- und Schutzauflagen.

Die Ausgangssperre für Heimbewohner wird aufgehoben. Allerdings werden in der fortgeschriebenen, aktuellen  Corona-Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6, Absatz 4a.

Alle anderen Einrichtungen wie etwa Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen inkl. Fußball- und Bolzplätze oder Gaststätten bleiben vorerst weiterhin geschlossen!

Auch die Kontaktbeschränkungen innerhalb und außerhalb des öffenlichen Raumes (Abstandsgebot, 2- bzw. 5 Personenregel etc.) bleiben weiterhin gültig!!!

Mehr Infos finden Sie auch in den   Auslegungshinweisen zur CoronaVO.

 
 

Waldseegelände ab sofort nicht mehr gesperrt! (24.04.2020)

Die bisherige Sperrung des Waldseegeländes auch z.B. für Spaziergänger ist aufgehoben. Die Schilder wg. der bisherigen Sperrung werden durch Hinweise auf die geltenden Abstandsregelungen im Zusammenhang mit der CoronaVO ersetzt.

 

 

 

 

 

 

Maskenpflicht und erweiterte Notbetreuung mit 6. Änderung der CoronaVO geregelt (23.04.2020)

Mit Beschluss vom 23. April 2020 hat die Landesregierung ihre  Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 27. April 2020, bzw. Montag, den 4. Mai 2020.

 

 

Auch Geschäfte mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche dürfen nun mit Abtrennung öffnen (23.04.2020)

Nachdem das VG Sigmaringen am 21.04.2020 einem Eilantrag stattgegeben und vorläufig festgestellt hat, dass das in dem konkreten Fall betroffene Ladengeschäft (mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm) durch die CoronaVO nicht gehindert ist, sein Geschäft mit einer wirksam auf maximal 800 qm begrenzten Verkaufsfläche zu öffnen, haben das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium die Gemeinsame Richtlinie zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung in diesem Punkt geändert. Mehr Infos dazu und die aktualisierte Richtlinie finden Sie  hier.

 

Wichtige Infos zur erweiterten Notbetreuung von Kindern in Berghaupten (23.04.2020)

Ab Montag 27.04.2020 haben nicht nur Kinder, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten einen Anspruch auf Notbetreuung, sondern auch Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende einer außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen beruflichen Tätigkeit nachgehen und für ihren Arbeitgeber dort als unabkömmlich gelten. Hierfür ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers zwingend erforderlich. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung.

Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, bei denen einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur tätig und unabkömmlich ist, Kinder deren Kindeswohl gefährdet ist, sowie Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

Das gemeinsame Antragsformular für die Grundschule, die Kita St. Georg, die verlässliche Grundschule und die U3-Gruppe „Kleine Strolche“ finden Sie   hier.

Bitte geben Sie den vollständig ausgefüllten Antrag zusammen mit der Bescheinigung des Arbeitgebers baldmöglichst direkt bei der entsprechenden Einrichtung ab.

 

Landesregierung beschließt Maskenpflicht ab 27. April (21.04.2020)

Die  Landesregierung hat heute beschlossen, dass es ab 27. April Pflicht ist, beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr Mund und Nase zu bedecken. Dazu reicht das Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Maske aus (sog. „Community“-Maske bzw. Behelfs-Mund-Nasen-Schutz, BMNS). Sie schützt vor allem davor, das Virus weiter zu verbreiten. Es wird daher empfohlen, möglichst eine einfache Maske für Mund und Nase zu tragen, wenn man einkaufen geht oder mit Bus und Bahn fährt. Aber auch in der Arbeit oder im Büro sind sie sinnvoll.

Damit sind keine medizinischen Masken gemeint, wie sie im Krankenhaus benutzt werden. Diese Masken werden erst einmal für das medizinische Personal, für die Polizei oder das Personal in den Supermärkten dringend benötigt. Aber wir können trotzdem etwas tun und einen Schal, ein Tuch oder einen selbst hergestellten einfache Maske aus Stoff verwenden, den man sich über Mund und Nase zieht. Denn auch das verringert das Risiko, dass Sie jemand anderen anstecken. Und wenn Ihr gegenüber auch so einen Schutz über Mund und Nase hat, schützt man sich gegenseitig. Die Masken verhindern das unkontrollierte Aushusten oder Ausniesen von virenbelasteten Tröpfchen und senken so die Ansteckungswahrscheinlichkeit.

Natürlich ist es für alle erst einmal sehr ungewohnt, mit einer Maske aus dem Haus zu gehen. Doch in dieser Zeit ist eine Maske ein Symbol der Verantwortung. Wenn viele eine Maske tragen, machen wir es dem Virus nochmal schwerer, sich zu verbreiten. Weitere Infos zum richtigen Umgang inkl. Nähanleitungen finden Sie  hier.

 
 

Land lockert Corona-Maßnahmen in den Bereichen Wirtschaft und Schule
Kontaktbeschränkungen bleiben aber weiterhin bestehen! (17.04.2020)

Wie bereits angekündigt hat die  Landesregierung in der 5. Änderung der CoronaVO einige Lockerungen der Schutzmaßnahmen beschlosssen:

– Öffnung von Läden bis zu 800 Quadratmeter
– Schulen öffnen am 4. Mai für Abschlussklassen
– Hochschulen öffnen am 20. April mit digitalem Betrieb
– Aufruf zum Maskentragen
– Veranstaltungen weiterhin grundsätzlich nicht möglich

Den vollständigen Text der erneut geänderten CoronaVO in der aktuellen Fassung sowie weitere Infos wie z.B. die Richtlinie zur Öffnung des Einzelhandels oder die Auslegungshinweise finden Sie auf der  Website der Landesregierung.

 

 

Bund und Länder einigen sich auf Lockerungen der Maßnahmen (16.04.2020)

Der Bund und die Länder haben sich auf Lockerungen der Corona-Maßnahmen geeinigt. So sollen die Schulen zunächst für die Abschlussklassen wieder ab Anfang Mai öffnen. Einzelhandelsgeschäfte bis zu einer Fläche von 800 Quadratmetern dürfen voraussichtlich ab der KW 17 wieder öffnen. Mehr Infos und den vollständigen Beschluss finden Sie  hier.

Kurzübersicht über die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz zu Lockerungen

Weitere Strategie des Landes Ba-Wü

 

CoronaVO erneut geändert (14.04.2020)

Die  Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 09.04.2020 beinhaltet neben redaktionellen Anpassungen und Anpassungen der Bußgeldtatbestände u.a. folgende wesentliche Änderungen, die ab 10.04.2020 gelten:

  • Das Robert-Koch-Institut weist ab dem 10. April keine Risikogebiete mehr aus, da die Infektionszahlen mittlerweile weltweit hoch sind. Deshalb wurden in der Corona-Verordnung alle Regelungen, die einen Bezug zu Risikogebieten hatten, angepasst: Gestrichen wurde die Regelung, wonach eine Notbetreuung für Kinder ausgeschlossen wurde, die aus Risikogebieten eingereist sind. Es wird klargestellt, dass in Schulen, Kindergärten und Hochschulen (das sind die in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen) ein 14-tägiges Betretungsverbot nicht mehr für Personen gilt, die aus einem solchen Risikogebiet eingereist sind, sondern nur noch für all die, die in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder standen oder selbst Symptome eines Atemweginfekts und/oder erhöhte Temperatur aufweisen. Das betrifft diejenigen, die in den Einrichtungen trotz geschlossenen Betriebs noch anwesend sind, etwa Schulleiterinnen und Schulleiter. Außerdem wurde das bisher bestehende Verbot von Einreisen nach Baden-Württemberg aus Risikogebieten gestrichen.
  • Wie schon Wochenmärkte und Hofläden dürfen auch mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte geöffnet sein.
  • Die nach der Corona-Verordnung zulässige Öffnung an Sonn- und Feiertagen gilt nicht für Karfreitag und Ostersonntag.
  • Zahnärztliche Behandlungen (Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie) sind nur bei akuten Erkrankungen oder im Notfall zulässig.

Geschäfte bleiben nun doch an Karfreitag und Ostersonntag geschlossen (09.04.2020)

Die  Landesregierung hatte in § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung ursprünglich geregelt, dass die nach der Corona-Verordnung nicht zu schließenden Einrichtungen (insbesondere Lebensmitteleinzelhandel, Supermärkte etc.) an allen Sonn- und Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Hintergrund der Regelung war und ist ausschließlich der Gesundheitsschutz bei der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Denn die Verteilung und Entzerrung des Kundenverkehrs bei Einkäufen ist essentiell, um die Infektionsgefahren zu verringern. Die Landesregierung hat sich inzwischen u.a. aufgrund von Protestern der Kirchen und Gewerkschaften dazu entschieden, dass diese Ausnahmeregelungen nicht für Karfreitag und Ostersonntag gelten sollen. Laut den aktualisierten   Auslegungshinweisen zur CoronaVO vom 09.04.2020 dürfen Bäckereien und Konditoreien am Karfreitag 3 Stunden und am Ostermontag 3 + 6 Stunden öffnen. Am Ostersonntag bleiben auch sie wie alle anderen Geschäfte den ganzen Tag geschlossen! Alle anderen Geschäfte bleiben am Karfreitag und Ostersonntag geschlossen! Sie dürfen allerdings am Ostermontag von 12 bis 18 Uhr öffnen.

 

Bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung drohen empfindliche Bußgelder (29.03.2020)

Auf Grundlage der Novelle des Infektionsschutzgesetzes hat die Landesregierung am 29.03.2020 einen  Bußgeldkatalog veröffentlicht. Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht an die  Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus halten, drohen ab sofort empfindliche Bußgelder. Bei Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen können die kommunalen Ortspolizeibehörden ein Bußgeld von 100 bis 1.000 Euro pro Person verhängen. Für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen sieht der Katalog für jede teilnehmende Person ein Bußgeld von 250 Euro bis 1.000 Euro vor. Personen, die eine für den Besucherverkehr geschlossene Einrichtung wie beispielsweise ein Krankenhaus oder Pflegeheim betreten, riskieren ein Bußgeld von 250 bis 1.500 Euro. Bei wiederholten Verstößen stehen Bußgelder bis zu 25.000 Euro im Raum.

 

Land ändert Corona-Verordnung erneut (29.03.2020)

Die Landesregierung hat ihre  Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Sonntag, den 29. März 2020. Die Änderungen und Ergänzungen betreffen in erster Linie die Notbetreuung, welche nun für die betroffenen Kinder und Eltern auch während der Ferienzeit gewährleistet ist sowie Einrichtungen, die geöffnet bleiben dürfen. Hier wurden hygienische Mindeststandards definiert (Zutrittssteuerung, Warteschlangen vermeiden, Abstand von 2 Metern zwischen Personen). Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. Insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege.

 

„Soforthilfe Corona“ verspricht schnelle und unbürokratische Hilfe für die Wirtschaft im Land:  (24.03.2020)

Die Corona-Pandemie trifft die heimische Wirtschaft mit voller Wucht. Mit einem branchenübergreifenden  Sofortprogramm hilft will die Landesregierung schnell und unbürokratisch helfen und will alles dafür tun, um die Wirtschaft erfolgreich durch diese Krise zu bringen. Es stehen rund fünf Milliarden Euro für Wirtschaftshilfen bereit.

 

Erneute Anpassung der CoronaVO nach Gespräch der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten (23.03.2020)

Die Landesregierung hat ihre  Verordnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nach Abstimmung mit dem Bund und den anderen Bundesländern erneut geändert. Kernpunkt der Verschärfung zum letzten Update: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. In den aktualisierten  Auslegungshinweisen ist aufgelistet, welche Einrichtungen geschlossen werden müssen und welche weiterhin geöffnet bleiben dürfen.

 

Landesregierung verschäft erneut Einschränkungen (21.03.2020)

Die Landesregierung hat ihre  Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 21.03. 2020. U.a. geht es um folgende zusätzliche Einschränkungen:

  1. Alle Restaurants und Gaststätten im Land müssen schließen. Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleibt aber weiterhin möglich.
  2. Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten. Gruppenbildungen von mehr als drei Personen darf es nicht mehr geben. Wir werden das streng kontrollieren, durchsetzen und sanktionieren. Natürlich können Familien oder Menschen, die zusammenleben, weiter gemeinsam auf die Straße.
  3. Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach oder durch Baden-Württemberg sind untersagt. Ausgenommen sind Fahrten zum Arbeitsplatz, zum Wohnort, zum Transport von wichtigen Gütern und besondere Härtefälle, etwa bei einem Todesfall in der Familie.
  4. Frisöre müssen schließen

 

 

 

 

 

Gemeinde sperrt alle sonstigen Freizeiteinrichtungen (20.03.2020)

Um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zur verhindern, sind ab sofort neben alles Spielplätzen und Sportanlagen auch alle sonstigen gemeindeeigenen Freizeiteinrichtungen wie Waldseegelände, Barack, Sägereck, Pavillons, Hütten, Klingelhalde etc. ebenfalls gesperrt!

 

Land setzt Bund-Länder-Vereinbarung in neuer Verordnung um:
Einzelhandel, Gaststätten, öffentliche und private Einrichtungen werden ab sofort stark eingeschränkt!
Alle Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt! (18.03.2020)

Mit der Umsetzung der Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern wurden zusätzliche, einschneidende Maßnahmen umgesetzt, die ab sofort (18.03.2020) bis 15.06.2020 gelten: 

Laut der neuen  Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) gelten unter andern folgende Regelungen:

 

Offen bleiben:

  • Einzelhandel für Lebensmittel,
  • Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen,
  • Poststellen,
  • Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,
  • der Zeitungsverkauf,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
  • Hofläden und Raiffeisenmärkte

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

 

Gaststätten:

  • Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.
  • Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
    • die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
    • Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
  • Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.

 

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
  • Kinos,
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten inkl. Schlosswaldhalle und Sportanlage Weidenmatte, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,
  • Volkshochschulen und Jugendhäuser,
  • öffentliche Bibliotheken,
  • Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
  • Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.

 

Veranstaltungen:

  • Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
  • Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
  • Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.

 

Bund und Land schränken das öffentliche Leben weiter ein (17.03.2020)

Mit der  Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland  und der  Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), beide vom 16.03.2020, werden weitere einschneidende Maßnahmen zur Verhinderung einer schnellen Ausbreitung des Coronavirus ergriffen, die teilweise sofort gelten.
Die Maßnahmen und Verbote betreffen nahezu alle Lebensbereiche wie Schule, Kinderbetreung, Kultur, Bildung, Sport, Freizeit- und Vergnügungseinrichtungen, Einzelhandel, Veranstaltungen, Gastronomie, Versammlungen, Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen etc. 

 

 

 

 

 

 

Grundschule, Kita und „Kleine Strolche“ von 17.03. bis 19.04.2020 geschlossen!
Notbetreuung für bestimmte Berufsgruppen eingerichtet (16.03.2020)

Für die Grundschule, die katholische Kindertagesstätte St. Georg und die Kleinkindbetreuungsgruppe „Kleine Strolche“  ist jeweils eine Notbetreuung vorgesehen. Diese Notbetreuung können Sie nach Anmeldung in Anspruch nehmen, insofern Sie als Alleinerziehende oder beide Elternteile in systemrelevanten Tätigkeitsbereichen (medizinisches und pflegerisches Personal, Herstellung von Medizinprodukten, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, Telekommunikation, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung, Lebensmittelbranche) arbeiten.

Bitte wenden Sie sich bzgl. der Grundschule an die Schulleitung, Frau Walter-Grohsschmiedt ( info@gs-berghaupten.de, 07803/4431), bzw. an die Leiterin der Kindertagesstätte, Frau Brüderle ( kita-berghaupten@t-online.de, 07803/927730).

Für die verlässliche Grundschule und die „Kleinen Strolche“ wird bis zu den Osterferien ebenfalls eine Notbetreuung gewährleistet. Auch hierfür wird im Bedarfsfall um entsprechende Mitteilung an  gemeinde@berghaupten.de oder 07803/9677-0 gebeten.

Auch der Mittagstisch in der Schlosswaldhalle fällt in den kommenden 5 Wochen aus.

Bei Fragen jederzeit gern, die Beschäftigten im Rathaus sind telefonisch und per E-Mail erreichbar. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!

 

Schlosswaldhalle ab sofort gesperrt! (16.03.2020)

Aufgrund der schnellen Ausbreitung des Corona-Virus ist die Schlosswaldhalle ab sofort für alle sportlichen Aktivitäten inkl. Trainingsbetrieb und für alle Veranstaltungen bis auf Weiteres gesperrt. Wir sind uns bewusst, dass die Schließung der Halle insbesondere für die dort Sport treibenden Vereine und Gruppen eine sehr einschneidende Maßnahme darstellt, sie ist jedoch aufgrund der aktuellen Entwicklung zwingend notwendig. Ziel ist es, den weiteren Infektionsverlauf zu verlangsamen. Dafür bitten wir um Verständnis. Bitte leiten diese Info auch an alle Übungsleiter etc. weiterleiten! –Vielen Dank! 

Wir werden darüber informieren, sobald absehbar ist, wann die Sperrung wieder aufgehoben werden kann.